Frage Nach Gewerkschaftszugehörigkeit

July 4, 2024, 4:51 am

Gewerkschaftszugehörigkeit Die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit muss im Regelfall nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, es sei denn, die Tätigkeit setzt gerade ein bestimmtes Lager voraus (z. Gewerkschaftsmitglied im Arbeitgeberverband). Homosexualität/sexuelle Neigungen Da die Frage nach Homosexualität oder sonstigen sexuellen Neigungen keinen Aufschluss über die berufliche Qualifikation des Bewerbers gibt, ist sie unzulässig. Nebentätigkeit Die Frage nach Nebentätigkeiten ist zulässig, wenn sie Einfluss auf die pflichtgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten hat - z. bei Nachtarbeit oder sonstigen Tätigkeiten, die zur Überarbeitung des Bewerbers führen können. Nichtrauchereigenschaft Der Arbeitgeber darf sich grundsätzlich nicht nach der Nichtrauchereigenschaft des Bewerbers erkundigen. Ausnahmen sind aber möglich bei arbeitstechnischen Produktionsabläufen zur Herstellung von Erzeugnissen, die empfindlich auf Tabakrauch reagieren, z. Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit in de. die Fabrikation von Mikrochips.

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Da dies in anderen (europäischen) Ländern anders beurteilt wird, könnten der EuGH und EMRK abweichend entscheiden. Schwangerschaft Die Frage nach der Schwangerschaft ist unzulässig, selbst wenn sich eine Schwangere auf eine befristete Stelle als Schwangerschaftsvertretung bewirbt. Allenfalls wenn die Art der Tätigkeit besondere berufliche Anforderungen mit sich bringt, die eine Schwangere nicht erfüllen kann, kann die Frage ausnahmsweise zulässig sein. Tätigkeiten im Ministerium für Staatssicherheit Ein privatrechtlicher Arbeitgeber darf sich nur dann nach einer Mitarbeit im Ministerium für Staatssicherheit erkundigen, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz ein besonderes Sicherheitsbedürfnis verlangt. Im öffentlichen Dienst ist die Frage nach einer "Stasimitarbeit" in der Regel zulässig. Gewerkschaften Zugehörigkeit -»  dbb beamtenbund und tarifunion. Vermögen und Pfändung von Lohnansprüchen Die Frage ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ungeordnete Vermögensverhältnisse/Pfändung betreffen Arbeitgeberinteressen. Vorheriges Arbeitseinkommen Die Frage nach dem vorherigen Gehalt des Bewerbers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Bewerber führt sein Gehalt selbst als Grund für eine bestimmte Gehaltsforderung an.

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Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kündigte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht. Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag insgesamt abgewiesen. Zwar beeinträchtigt die Fragebogenaktion die kollektive Koalitionsfreiheit der GDL. Art. 3 GG schützt als koalitionsmäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen.

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Wer aber nun eine Entscheidung aus Erfurt erwartete, wurde enttäuscht. Der 1. Senat wies zwar die Unterlassungsklage der Gewerkschaft vollständig ab (Urt. v. 18. 11. 2014, Az. 1 AZR 257/13). Mit recht kryptischen Formulierungen verstecken die Bundesrichter sich dabei aber hinter Prozessualem. Was darf beim Vorstellungsgespräch gefragt werden?. Und vermeiden es so, sich mit den praktischen Konsequenzen ihrer eigenen Entscheidung zu befassen, das jahrzehntelange Dogma der Tarifeinheit aufzugeben. Die GDL im tarifpluralen Betrieb – und was daraus wurde Auslöser war ein Tarifkonflikt im Jahr 2010 in Bayern. Zunächst verhandelte die GDL gemeinsam mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft gemeinsam mit dem kommunalen Arbeitgeberverband über einen neuen Tarifvertrag. Dann aber verließ die GDL einmal mehr die gemeinsamen Verhandlungen und erklärte diese auch formal für gescheitert. Am selben Tag rief sie ihre Mitglieder zur Urabstimmung über Streikmaßnahmen auf, welche bald darauf in die Tat umgesetzt wurden. und der KAV erzielten noch am 20. August 2010 eine Einigung, nach der ab dem 1. September 2010 die Entgelte der von ihr vertretenen Mitglieder um 3, 5 Prozent erhöht wurden und im September zudem eine Einmalzahlung erfolgen sollte.

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Nach acht Wochen akzeptierte auch die GDL den zuvor von ausgehandelten Tarifvertrag zu denselben Bedingungen auch für die eigenen Mitglieder. Eine derartige Strategie mit konsequent ausgeübter härterer Gangart kann man dem Bahnvorstand aktuell nur wünschen. Der Autor Dr. Martin Nebeling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner am Düsseldorfer (Anm. Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit den. d. Red. : zunächst stand hier fälschlich "Frankfurter", geändert am Tag der Veröffentlichung um 15:16 Uhr) Standort von Bird & Bird in Deutschland, wo er die Praxisgruppe Arbeitsrecht leitet.

In aller Munde ist dies aktuell für den Deutsche Bahn Konzern vor dem Hintergrund des Streites zwischen GDL und EVG. Im vom BAG entschiedenen Fall handelt es sich um ein kommunales Verkehrsunternehmen, in dem der Arbeitgeber bereits einen Tarifvertrag mit abgeschlossen hatte und sich nun der angekündigten Urabstimmung der GDL ausgesetzt sah. In dieser Konstellation forderte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf, ihm – unter Angabe von Name und Personalnummer – mitzuteilen, wer Mitglied der GDL sei. Dagegen wehrte sich die GDL gerichtlich. Während das Arbeitsgericht den Anträgen der GDL auf Untersagung der Befragungsaktion vollumfänglich und das Landesarbeitsgericht mehrheitlich entsprach, entschied das BAG zugunsten der Arbeitgeberseite. Fragerecht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit - DGB Rechtsschutz GmbH. Kein generelles Fragerecht So eindeutig die Entscheidung im Ergebnis ist, so irreführend ist sie doch. Das BAG hat mitnichten entschieden, dass der Arbeitgeber zu Recht seine Arbeitnehmer nach der Mitgliedschaft in der GDL befragt hat. Das BAG hat den Antrag der GDL lediglich als unbegründeten Globalantrag gewertet, da die GDL die entsprechende Untersagung für alle denkbaren Fallkonstellationen forderte.

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