Pussy Riot: „Und Sie?“

May 18, 2024, 11:36 am

Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Träger des Grundrechts der Berufsfreiheit sind alle Deutschen i. S. d. Art. 116 GG. Juristischen Personen steht unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG das Grundrecht aus Art. 12 GG zu [BVerfGE 50, 290 (362)]. Immer klausurrelevanter wird auch die Frage, ob sich EU-Ausländer auf "Deutschengrundrechte" wie Art. 12 GG berufen können, wobei beide Ansichten mit entsprechender Argumentation vertretbar sind. Eine Ansicht lehnt dies ab. EU-Ausländer müssen sich danach ebenso wie alle "Nicht-EU-Ausländer" diesbezüglich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, der dann aber im Lichte des Art. 12 GG auszulegen ist. Eine andere Ansicht bejaht die Einbeziehung von EU-Ausländern in den Schutzbereich der "Deutschengrundrechte". Freiheit des einzelnen tv. Eine unterschiedliche Behandlung würde in jedem Fall gegen Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) verstoßen. 2. Sachlicher Schutzbereich Berufsbegriff Definition: Nach dem BVerfG ist darunter jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient [BVerfGE 7, 377 (397)].

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Österreich zuerst Freiheit, Sicherheit, Frieden und Wohlergehen für Österreich und seine Bevölkerung sind die Leitlinien und der Maßstab für unser Handeln als soziale, leistungsorientierte und österreichpatriotische politische Kraft. Unsere Verwurzelung in der reichen Geschichte und in unseren Traditionen ist untrennbar verbunden mit der Verantwortung, die daraus für die aktive Gestaltung der Zukunft für kommende Generationen erwächst. Freiheit des einzelnen 5. Wir bekennen uns zu unserem Heimatland Österreich als Teil der deutschen Sprach- und Kulturgemeinschaft, zu unseren heimischen Volksgruppen sowie zu einem Europa der freien Völker und Vaterländer. Wir bekennen uns zu Freiheit und Verantwortung des Einzelnen und der Gemeinschaft, zur Demokratie, zum freiheitlichen Rechtsstaat, zu den Prinzipien der Marktwirtschaft und der sozialen Gerechtigkeit. Wir bekennen uns zum Selbstbestimmungsrecht Österreichs sowie zur Bewahrung und Verteidigung unseres in unserer Tradition und unserer geschichtlichen Entwicklung gewachsenen Menschen- und Gesellschaftsbildes.

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