Herausgabe Hund Zurückbehaltungsrecht

July 3, 2024, 9:01 am

Insgesamt stünden ihr Ansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 2. 171, 12 Euro zu, welche sämtlich für die Pflege des Tieres notwendig gewesen seien. Das Amtsgericht Nürnberg hat die Beklagte verurteilt, den Hund wieder an die Klägerin herauszugeben. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich das Amtsgericht nicht davon überzeugen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden war, dass der Hund auch nach der Gesundung der Klägerin bei der Beklagten verbleibt. Die Beklagte muss den Hund aber nur dann an die Klägerin herausgeben, wenn diese ihr Kosten in Höhe von 430, 21 Euro erstattet. Bis dahin hat die Beklagte nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg ein Zurückbehaltungsrecht. Die Beklagte kann allerdings nicht alle Aufwendungen von der Klägerin ersetzt verlangen. Besteht an Haustieren ein Zurückbehaltungsrecht?. Die Futterkosten muss die Klägerin der Beklagten beispielsweise nicht bezahlen. Es handelt sich insoweit um sog. "gewöhnliche Erhaltungskosten", welche während der Dauer des Pflegeaufenthaltes die Beklagte bezahlen muss.

Ich Will Meinen Hund Zurück / Schadensersatz - Seite 3 - Der Hund

zurück zur Übersicht Hund ohne Übernahme-Vertrag übernommen 03. 08. 2018 Vor 3 Monaten habe ich einen Hund übernommen, der aus Krankheitsgründen abzugeben war. Ich bin über eine "Hunde in Not"-Seite im Netz auf den Hund aufmerksam geworden. Über die angegebenen Kontaktdaten habe ich Kontakt zu der Halterin aufgenommen. Wie haben uns mehrfach intensiv über den Hund ausgetauscht. Telefonisch wurde mir ausführlich über den Hund, seinen Eigenschaften, Vorlieben etc. berichtet. In den Gesprächen zeigte sich, dass es der Besitzerin sehr schwer fiel, den Hund abzugeben, aber aus gesundheitlichen Gründen (anstehende Operation/Krankenhausaufenthalt) sowie einer schwierigen familiären (ungeklärten) Situation hatte sie sich dennoch dazu entschlossen. Fragen zu Herausgabe Eigentumsurkunde, Deckschein bei nicht bezahlter Decktaxe, anteilige Kosten für neuen Boden in Pensionsstall, Gewährleistung ohne Kaufuntersuchung – Recht und Reiter. Mir gefiel der Hund (Beschreibung+Fotos). Sicherlich war mir das Risiko bewusst, so ungesehen einen Hund zu übernehmen. Aber mir tat auch die Besitzerin leid. Sie machte einen sehr sympathischen Eindruck und schien stark unter Druck zu stehen, jmd. Passendes für den Hund zu finden, ansonsten müsste sie ihn ins Tierheim geben, sagte sie.

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Zutreffend geht die Berufung davon aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht hat. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat der Kläger der Beklagten die Hündin E. im Rahmen der Gewährung eines "Umgangs" nach der Trennung überlassen. E. ist damit dem Kläger nicht abhanden gekommen, da der Kläger den unmittelbaren Besitz an E. nicht ohne oder gegen seinen Willen, sondern vielmehr bewusst und willentlich verloren hat. Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitet deshalb für die Beklagte. Ich will meinen Hund zurück / Schadensersatz - Seite 3 - Der Hund. Es war deshalb an dem Kläger, sein Eigentum an dem Hund nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Kläger geführt. Für die Kammer bindend hat das Amtsgericht es für erwiesen angesehen, dass der Kläger Eigentümer der Hündin E. geworden ist. Zu dieser Frage hat das Amtsgericht die Zeugin K. vernommen.

Besteht An Haustieren Ein Zurückbehaltungsrecht?

Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24. 2019, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Hund, französische Bulldogge E., Chip-Nr. : XXX, Wurftag: 09. 10. 2013, an den Kläger herauszugeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch offensichtlich unbegründet und damit im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes legte die Beklagte Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, es entspreche dem Tierwohl des Hundes, wenn dieser bei ihr verbleibe, da sie die meiste Zeit mit der Bulldogge verbracht habe. Auch habe sie überwiegend die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlungen getragen. Das LG Koblenz hat mit Beschluss vom 22. 08. 2019 darauf hingewiesen, dass es sich im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts anschließen werde. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen. Zunächst sei zu berücksichtigen, so das Landgericht, dass Tiere nach § 90a BGB zwar keine Sachen seien, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien. Dies bedeute, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblich darauf ankomme, wer Eigentümer des Hundes sei. Hier spreche zwar zunächst die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte, da sich der Hund derzeit in ihrem Besitz befindet. Dem Kläger sei es aber zur Überzeugung des Landgerichtes gelungen, sein Eigentum an dem Hund nachzuweisen.

Dass der Originalkaufvertrag nun weder bei der Zeugin, noch bei dem Kläger vorhanden ist, mag zu bedauern sein, jedoch lässt dies keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufkommen. Insoweit ist auch die Anlage B1 (Bl. 42 f. der Gerichtsakte) nicht geeignet, Beweis zugunsten des Eigentums der Beklagten zu erbringen, da die Beklagte selbst vorträgt, ihre Personalien sowie ihre Unterschrift nachträglich eingetragen zu haben. Soweit die Beklagte vorträgt, die Hündin E. sei ihr geschenkt worden, ist der Vortrag zum Schenkungsvertrag unsubstantiiert. Hierauf hat das Amtsgericht bereits in der Verfügung vom 11. 06. 2018 hingewiesen, ohne dass der Vortrag weiter substantiiert worden wäre. Zeitpunkt, Ort und nähere Umstände des behaupteten Schenkungsvertrages werden nicht mitgeteilt. Das Amtsgericht war deshalb nicht gehalten, die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen, dies hätte vielmehr einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt. Auf die Frage, ob ein formunwirksames Schenkungsversprechen durch Übergabe geheilt worden wäre, kommt es deshalb nicht mehr an.

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