Damit ist gemeint, dass der Verwalter eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben muss. Die 2018 gesetzlich verabschiedete Weiterbildungspflicht für Immobilinmakler und Hausverwalter bleibt davon unberührt. Zeitlicher Verlauf zum Thema Sachkundennachweis: Am 31. August 2016 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zugestimmt. Am 14. Oktober 2016 wurde dieser Gesetzesentwurf dem Bundesrat vorgelegt. Der Bundestag verabschiedete im Juni 2017 den Entwurf. Der darin bislang enthaltenen Sachkundenachweis war mit dieser Fassung jedoch vom Tisch. Auf seiner Sitzung am 27. April 2018 verabschiedete der Bundesrat die dazugehörige Verordnung. Auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes Ende 2020 hat nicht dafür gesorgt, dass der Sachkundenachweis Pflicht wird. Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter - IHK Frankfurt am Main. Das Ministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitete eine Regelung, die die Berufszulassung für Immobilienmakler und Verwalter mit neuen Hürden versieht. Bislang war das Erlangen einer Gewerbeerlaubnis für diese Berufe relativ unkompliziert.
Bei einer Doppeltätigkeit (Erlaubnis als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie deren mitwirkenden Beschäftigten) besteht eine Weiterbildungspflicht von 40 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren. Nicht weiterbildungspflichtig sind Beschäftigte, deren Tätigkeit keinen Bezug zur erlaubnispflichtigen Immobilienmakler- oder Wohnimmobilienverwaltertätigkeit hat (z. B. Angestellte in der Buchhaltung, Personalabteilung). Berufszulassungsregelung für gewerbliche immobilienmakler hamburg. Handelt es sich bei der Gewerbebetreibung um juristische Personen, besteht die Pflicht zur Weiterbildung für alle gesetzlichen Vertreter. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall vertraglich auf die Weiterbildung verzichtet werden; nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter dürfen selbst keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben. 2. Kann die Weiterbildungspflicht delegiert werden? Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf die angestellten Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach § 34c Abs. 2a Satz 2 i.