April 2022 Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Das Feststellungsverfahren wird durch die folgenden Reformbausteine weiterentwickelt: Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher. Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens - Dr. Christopher von Harbou. Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden. Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.
28. Februar 2022 Zum 1. April 2022 werden weitreichende Änderungen vom Statusfeststellungsverfahren in Kraft treten. Damit wird noch ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD umgesetzt, das Statusfeststellungsverfahren zu vereinfachen und Widersprüche zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu vermeiden. Zentral ist die Änderung in § 7? a SGB IV n. F., wonach ab 1. April 2022 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus (Beschäftigter/Selbstständiger) stattfindet und nicht mehr über eine – mögliche – Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Bislang konnte in den Verfahren nach § 7a SGB IV ausschließlich über die Versicherungspflicht (aufgrund abhängiger Beschäftigung) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung selbst entschieden werden.
Einige Regelungen gelten zur Erprobung zeitlich begrenzt bis zum 30. 6. 2027. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 15. 12. 2021