Vorenthalten Von Arbeitsentgelt Stgb

July 2, 2024, 12:17 am

Was ist das "Vorenthalten von Arbeitsentgelt"? Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer setzt in gewissem Maße ein besonderes Vertrauen voraus. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgeld. Neben dem rein beruflichen Arbeitsverhältnis können über diesem hinaus auch persönliche, mithin freundschaftliche Verhältnisse und / oder treuhänderische Verwaltungsverhältnisse hinsichtlich Geldleistungen und Transaktionen entstehen. Dabei will der Gesetzgeber in § 266a StGB Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen und Vertrauensbrüche durch den Arbeitgeber unter Strafe stellen, das sogenannte Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Dieses liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich seine gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben in Bezug auf das Entgelt seines Arbeitnehmers oder treuhänderische Vereinbarungen verletzt. "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt": § 266a StGB (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tatvorwurf: Vorenthalten Von Arbeitsentgelt

30. 448, 1380 Artikel 12 BestDaAAG Änderung des Telemediengesetzes (vom 02. 2021)... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches, 6. Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens G. 17. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. 2146 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. 2008 BGBl. 2026 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts G. 2011 BGBl. 2481 Zitate in aufgehobenen Titeln Telekommunikationsgesetz (TKG) G. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Strafgesetzbuch. 1858 § 113 TKG Manuelles Auskunftsverfahren (vom 02. Link zu dieser Seite: Schlagworte: Strafrecht

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Führt er hingegen die Steuern nicht ab, so kommt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) in Betracht. Kann der Arbeitgeber die Zahlungen nicht leisten, weil er zahlungsunfähig ist, so entfällt nach der Rechtsprechung der Straftatbestand nur, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungsunfähigkeit nicht pflichtwidrig hervorgerufen hat. Allerdings ist die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich immer vorrangig, insbesondere gegenüber anderen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten. Die Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen: § 266a Abs. 2 StGB Der Arbeitgeber (Täter) macht sich nach § 266a Abs. Tatvorwurf: Vorenthalten von Arbeitsentgelt. 2 StGB strafbar, wenn er seine Beiträge der Sozialversicherung für den Arbeitnehmer vorenthält. Neben den Beiträgen, die der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber von seinem Bruttolohn abführen muss, ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Macht der Arbeitgeber dann hinsichtlich dieser Beiträge unrichtige oder unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen bei der zuständigen Stelle oder lässt diese Stelle pflichtwidrig über erhebliche Tatsachen in Unkenntnis und zahlt die Beiträge nicht, so ist der Tatbestand des Absatz zwei erfüllt.

&Sect; 266A Stgb Vorenthalten Und Veruntreuen Von Arbeitsentgelt Strafgesetzbuch

1987 BGBl. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. 03. 2022 BGBl. 571 § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 01. 2021)... Voraussetzungen, q) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, r) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in... Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) Artikel 1 G. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. 3544 § 22 TTDSG Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten... Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches, 6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies... Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) V. 16. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. 18. 3917 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) neugefasst durch B. 2009 BGBl. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. 5162 § 111 SGB IV Bußgeldvorschriften (vom 01.

Vorenthalten Und Veruntreuen Von Arbeitsentgeld

Der Straftatbestand ist nach § 266a StGB erfüllt, wenn eines der drei nachfolgenden Handlungen verwirklicht wurde. Zu beachten ist, dass der Auftraggeber eines Heimarbeiters, eines Hausgewerbebetreibenden oder einer Person im Sinne des Heimarbeitsgesetztes (HAG) dem Arbeitgeber gleichgestellt ist, vgl. § 266a Abs. 5 StGB. Die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen: § 266a Abs. 1 StGB Der Arbeitgeber (Täter) macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, wenn er Arbeitnehmeranteile vorenthält. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer für seine vertraglich vereinbarten (Dienst-)Leistungen ein Arbeitsentgelt (Bruttolohn). Dabei ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, von diesem Bruttolohn einen Teil abzuführen. Hierzu zählen insbesondere Steuern an das Finanzamt und Sozialbeträge wie Renten- und Krankenversicherung an die Krankenkasse. Aus praktischen und zuverlässigen Gründen obliegt diese Aufgabe, nämlich die Abführung dieser Beiträge, dem Arbeitgeber. Zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit nicht, so ist der Tatbestand des Absatz eins erfüllt.

Die strafrechtliche Verfolgung ist unabhängig davon, ob Letzterer den Lohn ausgezahlt und hiervon einen entsprechenden Beitrag abgezogen hat. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

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