Schilder kosten Geld, und Geld hat die Stadt nicht, usw Ist hier nicht irgendwo noch eine Lcke in der STVO, wenn beidseitig Parkmglichkeiten vorhanden sind, man ohne zustzliche Beschilderung aber trotzdem an der Strae parken darf? Dann knnte man doch auf die Parkbuchten verzichten, und alle knnten rechts an der Strae parken? Die Kosten fr Baum und Heckenpflege wrden dann auch wegfallen. Ich bitte schon jetzt um Entschuldigung fr langatmige Ausfhrung, aber ich finde das Verhalten der Halter sehr unsozial, und ich verstehe unsere Vorschriften hier nicht. Nun meine Frage: Gib es nicht doch noch eine Mglichkeit die Halter dazu zu bekommen, in den Parkbuchten zu parken? Gleich noch vorweg, das Gesprch mit den Haltern werde ich nicht suchen, denn das wird genau so unbefriedigend enden, wie das mit dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, evtl. gibt es noch ein gebrochenes Nasenbein. Trotz vorhandenen gehweges auf der rechten straßenseite 1. Vielen Dank schon jetzt fr alle Tipps und Hinweise. Grisan
Ich fahre so lange hinterher, bis ich überholen kann Ich mache die Person durch Hupen darauf aufmerksam, dass sie sich falsch verhält Ich überhole mit großem Seitenabstand, weil ich mit Ausweichbewegungen rechnen muss
Der Radfahrer haftet unter diesen Umständen zu 100%. Ihn trifft eine höhere Sorgfaltspflicht als den Fußgänger. 794 OLG Frankfurt a. [742] Kommt es zu einem Unfall zwischen einem alkoholisierten Fahrer eines Pkw (2) und einem Fußgänger (1) auf dem Seitenstreifen einer Bundesstraße, so haftet der alkoholisierte Kraftfahrer (2) zu 100%. Branchenbuch für Deutschland - YellowMap. 795 OLG Nürnberg [743] Ein gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 3 StVO verstoßender Kraftfahrer (2) haftet zu1/6, wenn er einen Fußgänger (1) verletzt, der alkoholisiert und unauffällig gekleidet bei Regenwetter und Dunkelheit trotz Vorhandenseins eines Fußwegs auf der Fahrbahn geht. Dem Führer des Pkw (2) ist vorzuwerfen, dass er den Grundsatz, auch noch vor einem überraschenden unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten zu können, nicht beachtet hatte. Der Fußgänger (1) hatte grob fahrlässig gehandelt. Dass er betrunken war, kann ihn nicht entlasten. Trunkenheit eines Fußgängers ist zwar nicht strafbar, sie ist aber als grob fahrlässige Selbstgefährdung vorwerfbar.