Möblierte Wohnungen In München Mieten Und Vermieten. - Berechtigtes Interesse Untervermietung

July 5, 2024, 8:46 am

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AG Berlin Mitte, Urteil vom 19. 03. 1997 – AZ 15 C 570 / 96 – Die Mieterin ist Studentin und hat vom Vermieter eine Einzimmerwohnung gemietet. Aufgrund eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes begehrte sie von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung an eine namentlich benannte Studienkollegin. Dieser verweigerte die Zustimmung zunächst unter Hinweis auf eine seiner Meinung nach von der Mieterin zu Unrecht vorgenommene Mietzinsminderung. Im Prozess vertrat er die Ansicht, zur Erteilung der Erlaubnis nicht verpflichtet zu sein, da die Mieterin nur unzureichende Angaben zur Person der Untermieterin gemacht habe. Das Gericht verpflichtete den Vermieter, die beantragte Untermieterlaubnis zu erteilen. Wann muss der Vermieter einer Untervermietung zustimmen? - Tilemann & Petermann Rechtsanwälte. Die Mieterin habe durch den von ihr dargelegten studienbedingten zeitweiligen Auslandsaufenthalt und ihre begrenzten finanziellen Mittel ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Dies gelte um so mehr, als die Untermieterin die möblierte Wohnung in dieser Zeit auch betreuen sollte.

Wann Muss Der Vermieter Einer Untervermietung Zustimmen? - Tilemann &Amp; Petermann Rechtsanwälte

Rein humanitäre Interessen des Mieters genügen in der Regel nicht, da sich das berechtigte Interesse nur aus der unmittelbaren Sphäre des Mieters ergeben könne. In einem Fall des LG Berlin (WM 1994, 326) wurde das berechtigte Interesse verneint, in dem ein Iraner aus Mitleid eine schwangere Afrikanerin in die Wohnung aufgenommen hat. 6. Wenn es zum Streit kommt Da das Gesetz zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters abwägt, muss der Mieter im Streitfall gegenüber dem Vermieter die tatsächlichen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich sein berechtigtes Interesse für die Aufnahme einer dritten Person in die Wohnung ergibt. Wichtig ist der Nachweis, dass die Umstände erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sind. Untervermietung: berechtigtes Interesse des Mieters. Der Mieter muss substantiiert persönliche, wirtschaftliche, berufliche oder sonstige Gründe darlegen, die es dem Vermieter ermöglichen, die Gegebenheiten zu prüfen. Insbesondere muss der bezeichnete Dritte namentlich benannt und dem Vermieter auch vorgestellt werden.

Untervermietung: Berechtigtes Interesse Des Mieters

23. 11. 2005 – VIII ZR 4/05). Insoweit ist es unerheblich, ob der Mieter eine Person des eigenen oder des anderen Geschlechts aufnehmen will oder ob ein Ehepaar mit einem Dritten eine Wohngemeinschaft bilden will. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt unterhält (BGH, a. Ebenso zählt zu den geschützten wirtschaftlichen Interessen des Mieters die Entscheidung, durch eine Untervermietung seine Wohnkosten zu reduzieren, wobei es nach richtiger Ansicht irrelevant ist, ob den Mieter an (vorübergehenden) finanziellen Schwierigkeiten ein Verschulden trifft ( BGH, Urt. 2005 – VIII ZR 4/05; v. 6. 2017 – VIII ZR 349/13, betreffend die Untervermietung eines Teils der Wohnung bei einem längeren berufsbedingten Aufenthalt; AG München, Urt. 2013 – 422 C 13968/13). Wesentlich für alle Fallgruppen des berechtigten Interesses bei § 553 BGB ist, dass das jeweilige Interesse an der Gebrauchsüberlassung erst nach dem Mietvertragsschluss entsteht, wovon auch dann auszugehen ist, wenn die später eingetretene Entwicklung bereits beim Mietvertragsschluss absehbar war.

Den Ehegatten nach der Heirat oder Kinder kann der Mieter immer in die Wohnung aufnehmen, ohne den Vermieter fragen zu müssen (BayObLG RE WuM 1997, 603). In diesen Fällen geht es nicht um Untervermietung, sondern um einen unselbstständigen Gebrauch, da die Aufnahme von Familienangehörigen immer zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Nicht zu den Angehörigen zählen Verlobte, Schwiegertöchter, Freund und Freundin des Kindes. Die Eltern darf der Mieter insbesondere dann die Wohnung aufnehmen, wenn ein Elternteil pflegebedürftig ist und sich das berechtigte Interesse (hier: Unterhaltspflicht Kind/Elternteil) konkret begründen lässt (BayObLG ZMR 1998, 23). Gleiches gilt für den Bruder des Mieters (BayObLG ZMR 1994, 87). Das berechtigte Interesse wurde abgelehnt, wenn der Untermieter während des vorübergehenden Aufenthalts des Mieters in einer anderen Stadt lediglich die Wohnung betreuen sollte (LG Mannheim WuM 1997, 369). Ist damit die Reduzierung des Aufwands für doppelte Haushaltsführung verbunden, kann das berechtigte Interesse wiederum begründet sein (LG Berlin NJW-RR 1994, 1289), Begibt sich der Mieter in eine langfristige Heilbehandlung und steht die Wohnung deshalb längere Zeit leer steht, ist das Interesse berechtigt.

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