Nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle können nach den Sätzen 1 und 2 eine Vereinbarung mit den obersten Landesbehörden schließen. (6a) Das gemeinsame Verfahren nach Absatz 6 soll vorsehen, dass von der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz bestätigte Altersbewertungen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder Altersbewertungen der Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Freigaben im Sinne des Absatzes 6 Satz 2 wirken, sofern dies mit der Spruchpraxis der obersten Landesbehörden nicht unvereinbar ist. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (7) Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. Jugendschutzgesetz-Aushang für Gastronomiebetriebe - IHK Hochrhein-Bodensee. Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Filme und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.
(1) Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind. (2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und Spielprogramme mit 1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung", 2. "Freigegeben ab sechs Jahren", 3. "Freigegeben ab zwölf Jahren", 4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren", 5. "Keine Jugendfreigabe". (2a) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle soll im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 über die Altersstufen des Absatzes 2 hinaus Filme und Spielprogramme mit Symbolen und weiteren Mitteln kennzeichnen, mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Symbole und weiteren Mittel anordnen.
Er muss zudem immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Weitere Anforderung, wie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bekannt gemacht werden, macht der Gesetzgeber nicht. Theoretisch könnten die Vorschriften also auch händisch (immer noch gut leserlich) abgeschrieben werden. Ein Vordruck bietet sich aber eher an. Und diesen finden Veranstalter in der "Sicherheitsmappe für Veranstaltungen". Die Mappe enthält zudem praktische Checklisten, Muster und Merkblätter, die bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen sehr hilfreich sind. Quellen: Bundesanzeiger Verlag, "Sicherheitsmappe für Veranstaltungen" Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Kommunales erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an! Das könnte Sie auch interessieren
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