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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH); ( französisch Société à Responsabilité limitée (Sàrl); italienisch Società a garanzia limitata (Sagl)) [1]; rätoromanisch societad cun responsabladad limitada (Scrl) [2]; englisch Limited Liability Company [3] (LLC) [4] ist im schweizerischen Gesellschaftsrecht eine personenbezogene Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Die Zahl der Schweizer GmbHs nimmt in den letzten Jahren stark zu und betrug per 1. Januar 2019 197'858. [5] Rechtsgrundlagen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Rechtsgrundlage für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bildet insbesondere der 28. Ag kaufen schweiz van. Titel des Obligationenrechts (Artikel 772–827 OR). Daneben sind gegebenenfalls aber auch weitere Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar, namentlich jene über das Handelsregister, die Geschäftsfirmen und die kaufmännische Buchführung (Vierte Abteilung, Art. 927 bis 964 OR). Schliesslich sind auch die Bestimmungen des Fusionsgesetzes in bestimmten Fällen anwendbar.
Organisation der Gesellschaft [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Gesellschaft hat folgende Organe: Gesellschafterversammlung Geschäftsführung. Wenn es nicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt ist, führen alle Gesellschafter das Geschäft. Gesellschafter, die keine natürlichen Personen sind, benennen eine Person. Das Geschäft kann nur durch natürliche Personen geführt werden (Art. 809 Abs. 2 OR). Revisionsstelle. Die Bestimmungen der Aktiengesellschaft sind anwendbar. Es gibt keine rechtliche Protokollpflicht wie bei der Aktiengesellschaft (vgl. Art. Vermittlungsplattform seit 2007 für Nachfolge, Finanzierungen, Ressourcen | Companymarket. 713 Abs. 3 OR). Das Protokollieren ist im Interesse einer ordentlichen Geschäftsführung – auch bei einer Einzel-GmbH – zu empfehlen (BSK, Art. 809 N 23). [8] Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Bestimmungen zur GmbH im Obligationenrecht Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Art. 772 des Schweizer Obligationenrechts in italienischer Sprache ↑ Art. 772 des Schweizer Obligationenrechts in romanischer Sprache ↑ Art.
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(So auch der Senat, Beschluss vom 28. März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, flage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff. ; je m. w. N. ) Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG -VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (OLG Bamberg, a. O. ). Beratungshilfe | Außergerichtlicher Einigungsversuch bei „Fast-Nullplan“. Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG -VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, Nr. 2502 RVG -VV Rn. 4). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG -VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn.
Dem Grunde nach hat das Gericht zwar recht, da es sich in der Tat bei individuellen Gläubigervergleichen nicht um einen "Plan" handelt. Schade ist es dennoch, dass man als Anwalt jetzt Gefahr läuft, bei einer individuellen Schuldenlösung keine entsprechende Vergütung zu erhalten. Rechtsprechung: Die Beschwerdeführerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, Schuldnerberatungsstellen seien generell überlastet und damit keine andere Hilfemöglichkeit im Sinn von § 1 Abs. 2 BerHG. § 10 Beratungshilfe / 3. Schuldenbereinigungsverfahren | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Solange nicht im konkreten Einzelfall dargetan ist, dass die Gewährung von Beratungshilfe mit dem Verweis auf eine tatsächlich nicht zur Verfügung stehende Hilfemöglichkeit abgelehnt wurde, kommt die Annahme von Willkür nicht in Betracht. Eine Vergütung für bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist ausschließlich an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten zu zahlen. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie auf Stellen ausgedehnt werden, die im Sinne von § 305 Abs. 1 InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.