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June 29, 2024, 4:07 am

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So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 19. 01. 2021 – VI ZR 210/18. Die Eltern besuchten mit ihrem 3-jährigen Kind ein Pferdeturnier. Während die Eltern sich am Biertisch unterhielten, kletterte das Kind in eine Pferdebox und wurde von einem Pferdehuf am Kopf getroffen. Zunächst zahlte zwar die Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Pferdehalters, da der Tierhalter für durch sein Tier hervorgerufene Schäden grundsätzlich verschuldensunabhängig haftet. Doch die erhebliche Mitschuld der Eltern an dem Unfall führte dazu, dass die Eltern den Pferdehalter, den Turnierveranstalter und auch den entsprechenden Versicherer von jeglicher Haftung freizustellen hatte und die vom Versicherer bereits gezahlten Beträge von den Eltern zu erstatten waren. Insofern führte die Haftung der Eltern gegenüber dem eigenen Kind mittelbar dazu, dass sie sämtliche Kosten des Unfalles selbst zahlen mussten. Fazit: Eltern haften nicht pauschal und in jedem Fall für Schäden, die ihre Kinder verursacht haben.

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Auch hier gilt: Eltern haften nicht zwangsläufig für ihre Kinder. Zwar vermerkt das Telekommunikationsgesetz, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses alle Telefonkosten zu tragen hat. Extrakosten, wie sie z. B. beim Pay-by-Call-Verfahren entstehen, fallen aber nicht darunter, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. III ZR 368/16) in unserem nächsten Beispiel. Der Fall: Der 13-jährige Sohn kauft mit der Pay-by-Call-Funktion spezielle "Credits" für ein Online-Spiel, indem er mehrmals eine Sondernummer vom Telefonanschluss der Eltern aus anruft. Pro Anruf fällt eine Gebühr an. Die Summe aus den zahlreichen Anrufen – rund 1. 250 Euro – wurde den Eltern in Rechnung gestellt. Aber haften die Eltern in diesem Fall wirklich für ihre Kinder? Da die Eltern nachweislich nichts von den Anrufen wussten und auch keine Zustimmung für sie gegeben hatten, mussten sie die Kosten für diesen "nicht autorisierten Zahlungsdienst", verursacht durch den minderjährigen Sohn, letztendlich nicht übernehmen.

An vielen vermeintlich gefährlichen Orten wie Baustellen oder auch an Privatgrundstücken findet man ein gelbes Schild mit dem Aufdruck "Eltern haften für ihre Kinder. " Das erweckt den Eindruck, dass Eltern juristisch für alle Schäden, die ihre Kinder verursachen, zur Kasse gebeten werden dürfen. Ob das rechtlich tatsächlich in dieser Pauschalität zutrifft, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag erläutern. Muss ich als Elternteil für den Schaden haften, den mein Kind verursacht hat? Als Elternteil unterliegt man der sogenannten Aufsichtspflicht für seine Kinder. Das bedeutet, dass man aufpassen muss, dass die eigenen Kinder sich selbst und Dritten keinen Schaden zufügen. Das gilt unabhängig vom Alter der Kinder. Die Aufsichtspflicht endet erst dann, wenn das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Verletzen die Eltern ihre Aufsichtspflicht und verursacht das Kind deshalb einen Schaden, können die Eltern dafür zur Haftung herangezogen werden. Häufig ist dies sogar – auch wenn das Kind nach oben genannten Voraussetzungen selbst haftet – der Regelfall, da das Kind in der Regel noch nicht über eigenes nennenswertes Vermögen verfügt.

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