Im zu entscheidenden Sachverhalt liegt demzufolge gerade kein Fall eines schädlichen Anteilseignerwechsels im Sinne des § 8c KStG vor, da ein Kommanditanteil übertragen wurde. Schließlich betreffe § 10a Satz 10 GewStG nur die Rechtsfolgenseite des § 8c KStG (d. h. den anteiligen oder vollständigen Verlustuntergang), während die Tatbestandsmerkmale weiterhin auf Körperschaftsebene zu prüfen sind. Konzernklausel 8c kstg. Die Anwendung der Konzernklausel auf Rechtsfolgenseite setzt demzufolge einen schädlichen Beteiligungserwerb auf Tatbestandsebene voraus, der nur bei der Übertragung von Anteilen an einer Körperschaft vorliegen kann. Ferner lasse sich aus dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung von § 10a Satz 10 GewStG nicht ableiten, dass vortragsfähige Gewerbeverluste im Falle konzerninterner Umstrukturierungen auch bei der Übertragung von Kommanditanteilen erhalten bleiben sollten. Verfassungsrechtlich sei die Ungleichbehandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen ebenfalls nicht zu beanstanden.
03. 09. 2021 ·Fachbeitrag ·Kapitalgesellschaften von StB Dipl. -Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund | Unter gewissen Voraussetzungen können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG weiter genutzt werden. Hier stehen insbesondere die Sanierungsklausel ( MBP 21, 68) und der fortführungsgebundene Verlustvortrag des § 8d KStG ( MBP 21, 123 sowie MBP 21, 140) zur Verfügung. Es gibt aber noch zwei weitere Klauseln, mit deren Hilfe ein Verlustuntergang vermieden werden kann: Die Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 4 KStG) und die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff. KStG). | 1. Konzernklausel Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG; § 10a S. 10 GewStG). Zur Reichweite der sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG - Verlag Dr. Otto Schmidt. Gemäß § 8c Abs. 1 S. 4 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Damit erkennt der Gesetzgeber die weit verbreitete Kritik an der Konzernklausel in ihrer vorherigen Fassung an. Durch den rückwirkenden Anwendungszeitpunkt – die Neuregelung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe nach dem 31. 12. 2009 anzuwenden – wirkt die Gesetzesänderung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung einer Konzernklausel in § 8c KStG zurück. Mehr zum Thema Der Fachbeitrag "Rückwirkende Erweiterung der Konzernklausel des § 8c KStG durch das StÄndG 2015" von StB Marion Gohr und Christian Richter widmet sich neben einer Darstellung der Neuregelung in § 8c KStG möglichen Anwendungs- und Auslegungsfragen anhand von Beispielsfällen. Sie finden den Fachbeitrag am kommenden Freitag in DER BETRIEB, Heft Nr. 03 vom 22. 01. Die Erweiterung der Konzernklausel und ihre Folgen - DER BETRIEB. 2016, S. 127 ff. oder morgen bereits online unter Dokumentennummer DB1188064.
Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz zwingt nicht zu einer rechtsformneutralen Unternehmensbesteuerung. Bedeutung für die Praxis Für die Praxis besitzt das Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Juli 2018 insbesondere klarstellende Wirkung dahingehend, dass es für die Fortführung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge im Anschluss an einen unmittelbaren Mitunternehmerwechsel zuallererst auf die gewerbesteuerlichen Grundsätze ankommt. Praxisfälle | Zweifelsfragen zur Anwendbarkeit der Konzernklausel des § 8c KStG. Für die Weiternutzung von Gewerbeverlusten ist demnach sowohl die Unternehmer- als auch Unternehmensidentität ausschlaggebend. Mit anderen Worten erfolgt durch die Verweisung in § 10a Satz 10 GewStG keine Beschränkung allein auf die Unternehmeridentität. Die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG findet für den gewerbesteuerlichen Fehlbetrag einer der Körperschaft nachgelagerten Personengesellschaft hingegen nur Anwendung, wenn auf Tatbestandsebene bereits ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG bei einer vorgeschalteten Körperschaft vorliegt.
10. 09. 2018 Der Beitrag stellt neben der Entscheidung des FG Düsseldorf auch die daraus resultierende Fallstricke für die Praxis dar. Zudem werden die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Verlustnutzung bei Personengesellschaften denen von Kapitalgesellschaften vergleichend gegenübergestellt. Hinter konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen – wie beispielsweise dem Umhängen von Beteiligungen – stehen oftmals rein betriebswirtschaftliche Überlegungen zur Optimierung der Beteiligungsstruktur. Insbesondere im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen in Krisenphasen wirkt der bei einem Gesellschafterwechsel drohende Verlustuntergang oftmals strukturkonservierend und krisenverschärfend. Das Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Juli 2018 (Az. 2 K 2170/16 F) verdeutlicht in diesem Zusammenhang ein speziell für gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Personengesellschaften bestehendes Restrukturierungshindernis, welches immer dann auftreten kann, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse ändern.
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