Durchlaufende Posten Versus Weiterverrechnung Von Kosten: Tipps Zum Korrekten Ausweis Auf Der Rechnung | Grs Steuerberatung | Gstöttner Ratzinger Stellnberger

June 30, 2024, 5:04 am

Quelle: Dr. Dietmar May KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fachberater für Internationales Steuerrecht Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin Januar 2017 Tipps der Redaktion: Deutscher Steuerberaterverband: Steuerberater-Suchservice Bundessteuerberaterkammer: Steuerberatersuche

Weiterverrechnungen Und Umsatzsteuer | Eccontis Treuhand Gmbh

von | Jul 20, 2017 | FÜR ALLE BRANCHEN Als durchlaufende Posten werden Gelder bezeichnet, die von einem Unternehmen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung für andere vereinnahmt oder verausgabt werden. Sie stellen daher weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Werden hingegen Kosten, die mit der Leistungserbringung in Verbindung stehen, im eigenen Namen bezogen und an Kunden weiterverrechnet, verlieren diese den Charakter eines durchlaufenden Postens. Da es sich bei dieser Thematik um einen vieldiskutierten Dauerbrenner handelt, klären wir über die jeweiligen Unterschiede auf. Weiterverrechnungen und Umsatzsteuer | eccontis treuhand gmbh. Vorgehensweise für durchlaufende Posten Da durchlaufende Posten für andere in Rechnung gestellt werden, müssen diese auf einer Rechnung stets auch getrennt vom selbst vereinnahmten Entgelt angeführt werden. Weiters darf keine Umsatzsteuer für sie veranschlagt werden. Die Weiterverrechnung erfolgt somit immer netto. Beispiele für durchlaufende Posten sind Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten gem.

In dem Verfahren hat die GmbH vertraglich die Bewirtschaftung einer Campusmensa übernommen. Restaurationsleistungen würden von der GmbH verbilligt an die Studierenden erbracht. Da die Zahlungen der Fachhochschule, des Landes und des Studierendenwerks konkret an die Essensversorgung anknüpften, beurteilte der BFH diese als Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – V R 67/14 Zahlungen einer jPdöR zur Deckung von Betriebskosten sind als steuerbare und steuerpflichtige Entgelte zu werten. Dass diese Zahlungen gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen ist dabei unbeachtlich. Klägerin war eine GmbH, die steuerpflichtige Leistungen in Form einer Personalgestellung an ihre Gesellschafterin erbrachte. Dabei handelte es sich bei der Gesellschafterin um eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts. Weiterberechnet wurden von der GmbH an die jPdöR lediglich die bei ihr anfallenden Kosten. Aus diesen Aufwendungen zog die Klägerin keinen Vorsteuerabzug, da es sich überwiegend um Löhne und Sozialversicherungsbeiträge handelte.

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