Kuchen Mit Leopardenmuster - Altersversorgungswerk Der Zahnärztekammer Niedersachsen: Impressum

July 9, 2024, 12:28 pm

Pierre Suu Karte Moss ist seit den frühen 90er Jahren eine Verfechterin des Leopardenmusters. Das Model, das von manchen als schrill betrachtet wird, trägt es immer auf die dezenteste Art und Weise, indem sie nur ein einziges Statement-Piece in ihren Look einbaut. Dieser Artikel erschien im Original auf. Mehr Themen auf

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat in zwei Urteilen vom 20. Juli 2006 das Finanzierungssystem des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für rechtswidrig erklärt (8 LC 11/05 und 8 LC 12/05). Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen den. Den Urteilen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Pflichtmitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den von den Zahnärzten zu leistenden Beiträgen und deren Erträgen. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über die Berechnung und die Höhe der Altersrente, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog.

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Ein solches Regelungssystem ist für die Pflichtversorgung bundesweit einmalig. Nach den Urteilen vom 20. Juli 2006 wird dieses System seinem zuvor beschriebenen Regelungsauftrag nicht gerecht, den Rentnern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde und den Kaufkraftverlust ausgleichende Altersrente zu zahlen. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen english. Die Zahnärztekammer Niedersachsen wird daher eine geänderte Fassung der Altersicherungsordnung beschließen müssen. Auf deren Grundlage hat dann das Altersversorgungswerk erneut darüber zu befinden, ob dem Kläger für die Jahre 2003 und 2004 eine höhere Rente zusteht. Gleiches gilt für eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen sich Zahnärzte mit Widerspruch oder Klage ebenfalls gegen die "Rentenkürzungen" gewandt haben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat die Revision gegen seine Urteile an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, obgleich den Urteilen über Niedersachsen hinaus Bedeutung zukommt. Denn maßgebend für die Entscheidungen sind die angeführten Bestimmungen des niedersächsischen Heilberufekammergesetzes.

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Schon nach dem Wortlaut sollen mithin nicht bloße Rentenanwartschaften abgefunden werden, sondern nur bestehende Rentenansprüche. Die Abfindung der Altersrente in einem Betrag nach § 20 Abs. 1 ABH setzt hiernach voraus, dass ein Anspruch auf Altersrente entstanden ist, also die Voraussetzungen des § 14 ABH erfüllt sind. 8 Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Rentenabfindung nach § 20 Abs. 1 ABH. VZN – Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein. Diese ist erkennbar darauf gerichtet, anstelle laufender monatlicher Zahlungen eine einmalige Zahlung "in einem Betrag" zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Möglichkeit einer Rentenabfindung nach der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten den Mitgliedern lediglich ein Recht, zwischen verschiedenen Formen der Rentengewährung zu wählen, eingeräumt worden ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung aber nicht modifiziert werden sollten. Denn den Bestimmungen der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass mit der Wahl der Rentenabfindung weitere Vorteile für das Mitglied als die einmalige Kapitalzahlung verbunden, insbesondere Abfindungszahlungen vor Erreichens des Renteneintrittalters ermöglicht werden sollten.

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10 Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem von den Klägern gezogenen Vergleich mit Bestimmungen in der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. November 2004. Abgesehen davon, dass ein solcher Vergleich aufgrund des weiten Gestaltungsermessens der verschiedenen Satzungsgeber für die hier zu beurteilende Rechtslage nach der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen von vorneherein unergiebig ist, macht die von den Klägern benannte Satzung das Entstehen des Anspruchs auf Rentenabfindung ausdrücklich vom Erreichen des Renteneintrittsalters abhängig. So heißt es in § 25b Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen in youtube. November 2004: "Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens 3 Jahre vor Rentenbeginn schriftlich die teilweise Abfindung des Teils der Rentenzahlung, der sich aus Beitragszahlungen bis zum 31. 2004 ergibt, einschließlich der hierauf entfallenden Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente in einem Betrag (Kapitalabfindung) für den Fall des Erlebens des Altersrentenbeginns zu beantragen. "

Nach der geltenden Satzung haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf in der Höhe feststehende "Grundrenten". Der Berechnung dieser "Grundrenten" lag bis zum Jahr 2004 die Annahme zu Grunde, dass das Altersversorgungswerk aus der Anlage der Beiträge einen Gewinn von 4% erzielt. In der Vergangenheit – bis zum Jahr 2001 – wurde tatsächlich ein z. T. erheblich höherer Gewinn erzielt. Niedersächsische Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Versorgung | Nds. Oberverwaltungsgericht. Aus diesen zusätzlichen Erträgen gewährte das Altersversorgungswerk seinen Versorgungsberechtigten ergänzend zu den Grundleistungen gleichsam als "Überschussbeteiligung" seit 1977 eine sog. Rentenanpassung. Über deren Höhe wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus. So erhielt etwa im Jahr 2002 ein Altersrentner, der seit dem Jahr 1967 als Mitglied Beiträge gezahlt hatte, eine Rentenanpassung in Höhe von 98%, d. h. seine Rentenanpassung war fast so hoch wie die Grundrente. Bedingt durch die höhere Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten, die höhere Rückstellungen erforderte, aber vor allem wegen der ungünstigen Entwicklung an den Finanzmärkten standen dem Altersversorgungswerk nach seinem Jahresabschluss für das Jahr 2002 keine zusätzlichen Mitteln für eine solche "Überschussbeteiligung" mehr zur Verfügung.

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