Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, Zpo § 709 Vorläufige ... / 4 Die Regelung Des Satzes 3 | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe – Martin Luther Platz 26 Düsseldorf

July 10, 2024, 2:53 am
In Gerichtsurteilen findet sich meistens neben dem eigentlichen Urteil, also der Entscheidung, auch eine Aussage zur sogenannten vorläufigen Vollstreckbarkeit. Was bedeutet dies? Welche Konsequenzen hat die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Prozessbeteiligten? Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass aus einem Urteil bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Rechtskraft bedeutet, dass ein Urteil mit einem ordentlichen Rechtsbehelf, z. B. der Berufung, nicht mehr angegriffen werden kann. Dann steht das Urteil endgültig fest und kann grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden. Vorläufige vollstreckbarkeit tenor 709. Solange ein Urteil nicht rechtskräftig ist, ist also entsprechend noch keine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit getroffen. Im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann der Gläubiger bereits aus einem Urteil vollstrecken, obwohl noch keine Rechtskraft, also eine endgültige Entscheidung, eingetreten ist. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Der Schuldner wird in einem erstinstanzlichen Urteil zur Zahlung von 1.

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In diesen Fällen und den weiteren in § 708 ZPO genannten Fällen wird das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Gläubiger kann also sofort mit der Vollstreckung loslegen. Da der Schuldner dieser Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung dann quasi ohne Schutz ausgesetzt ist, gibt das Gesetz ihm die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheit Abzuwenden. Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 709 Vorläufige ... / 4 Die Regelung des Satzes 3 | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Diese Abwendungsbefugnis ist geregelt in § 711 ZPO. In bestimmten Fällen, nämlich bei den in § 708 Nr. 4 bis 11 genannten Urteilen, kann der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Stellt der Schuldner also eine Sicherheit, kann er die Vollstreckung verhindern. Allerdings nur, wenn nicht auch der Gläubiger Sicherheit leistet, Tut der Gläubiger dies, kann er auf jeden Fall vollstrecken. Der Schuldner ist dann aber auch geschützt, da er sich ja im Zweifelsfalle, wie oben beschrieben aus der Sicherheit bedienen kann, wenn der Gläubiger den vorläufig vollstreckten Betrag zurückzahlen muss, aber inzwischen zahlungsunfähig geworden ist.

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Alt., 713 ZPO Eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß den §§ 708 Nr. Fall, 713 ZPO ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die vollstreckbaren Kosten kleiner als 600 Euro sind, vgl. § 511 II Nr. 1 ZPO. 2. Mit Abwendungsbefugnis, §§ 708 Nr. Alt., 711 ZPO Eine Abwendungsbefugnis wird in den Fällen der §§ 708 Nr. Fall, 711 ZPO ausgesprochen. Das ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der Berufung vorliegen. Mithin müssen die vollstreckbaren Kosten über dem Betrag von 600 Euro liegen, dürfen aber den Betrag von 1. Vorläufige vollstreckbarkeit tenor sax. 500 Euro nicht überschreiten. 3. Formulierung Im Rahmen der §§ 708 Nr. Fall, 713 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. " Im Fall der §§ 708 Nr. Fall, 711 ZPO lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hingegen: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. "

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Der vollstreckbare Betrag weist darauf hin, dass das Zugesprochene insgesamt vollstreckbar ist. Der zu vollstreckende Betrag ist davon zu unterscheiden. Dieser ist nicht der Gesamtbetrag, denn dem Kläger steht es frei, aus dem Urteil nur einen Teilbetrag zu vollstrecken. Beispiel: Der Kläger entscheidet sich aus dem Urteil, dass ihm 1. 000 Euro zuspricht, nur 500 Euro zu vollstrecken. Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Klage und Widerklage - Jurawelt-Forum. In diesem Fall müsste er nur 550 Euro als Sicherheit leisten. II. Mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO Im Fall der vorläufigen Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung, vgl. § 709 ZPO, lautet der Ausspruch wie folgt: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. "

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Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich daher nach dem denkbaren Vollstreckungsschaden des Schuldners (Beispiel: "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15. 000 Euro vorläufig vollstreckbar. "). Ist eine Geldforderung zu vollstrecken, enthält das Gesetz in § 709 S. 2 ZPO eine Erleichterung. Die Sicherheitsleistung kann dann in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages (nicht: des insgesamt vollstreckbaren Betrages) angegeben werden. Diese Formulierung vereinfacht dem Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung von Teilleistungen (vgl. Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Räumungs­urteilen [Veröffentlichungs­hinweis] - Anwaltsblatt. § 752 ZPO), weil er dann auch nur "Teilsicherheiten" leisten muss. Üblich ist ein Zuschlag von 10 – 20%: "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. " Auch bei der Abwendungsbefugnis nach §§ 708, 711 ZPO gibt es bei Geldforderungen eine ähnliche Erleichterung, weil § 711 S. 2 ZPO auf § 709 S. 2 ZPO verweist. Allerdings modifiziert § 711 S. 2 ZPO die Anwendung von § 709 S. 2 ZPO in einem Punkt ganz wesentlich: Für den Vollstreckungsschuldner ist die Sicherheitsleistung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages, sondern zur Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu bestimmen.

Die 1. Variante entspricht dem Wortlaut der Norm (§ 709 S. 2 ZPO) und die 2. Variante ist halt sprachlich ungenau. Es wird bei der 2. Variante nicht deutlich auf was sich "gleicher Höhe" bezieht. Man könnte den Satz so verstehen, dass mit "gleicher Höhe" die Höhe des vollstreckbaren Betrages gemeint ist. Vorläufige vollstreckbarkeit tenormin. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11 von Suchender_ » Freitag 24. August 2018, 17:05 Ja, die zweite Version ist ungenau und entspricht eher "wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit iHd vollstreckbaren Betrages" leistet. "Falsch" insofern, als dass die zweite Version mit ziemlicher Sicherheit (jedenfalls in HH) von Klausurkorrektoren angestrichen wird. Deshalb frage ich mich: wie kann etwas, das von vielen/einigen als (begründbar) falsch bzw. ungenau bezeichnet wird, sich noch immer in Lehrbüchern und Aufsätzen halten, ohne auch nur auf Alternativen hinzuweisen?

II. Mit Sicherheitsleistung, § 709 ZPO Im Fall der Vollstreckung mit Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO lautet der Ausspruch wie folgt: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. "

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