Betreff Organstreitverfahren Klage der Fraktion Alternative für Deutschland Untergeordnete Vorlage(n)
Handelt ein Abgeordneter entgegen den Interessen einer Fraktion, sondern allein nach seinem Gewissen, so wird die Fraktion trotz des Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG versuchen, den Abgeordneten durch Drohung mit Konsequenzen "auf Linie zu bringen". Dabei ist stets zwischen der zulässigen Fraktionsdisziplin und dem unzulässigen Fraktionszwang zu unterscheiden: In der Regel handelt es sich um eine zulässige Fraktionsdisziplin, wenn dem Abgeordneten mit dem Verlust eines "sicheren Listenplatzes" für die nächste Wahl gedroht wird. Folgt der Abgeordnete mehrfach in einer Periode seinem Gewissen anstatt dem Interesse der Fraktion, so ist je nach Einzelfall auch eine Drohung des Fraktionsausschlusses eine zulässige Fraktionsdisziplin. Ein unzulässiger Fraktionszwang liegt hingegen vor, wenn Strafzahlungen oder ein Mandatsverzicht vereinbart werden. Organstreitverfahren untersuchungsausschuss schema st4. Zu beachten ist, dass die Grenzen zwischen der zulässigen Fraktionsdisziplin und dem unzulässigen Fraktionszwang oftmals fließend sind, weswegen stets eine sorgfältige einzelfallbezogene Prüfung zu erfolgen hat.
(2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet das Präsidium. Aktenzeichen: VerfGH 122/21
Für die Fraktion gibt es dannm glaube ich so einen Streit, ob sie Antragsfähig / befugt ist. Dann bedüfte es des Mehrheitsbeschlusses. Ich glaube ein UNtersuchungsausschuss kann auch ein Organstreitverfahren anstrengen.
Der Antragsteller hat das Organstreitverfahren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden (Aktenzeichen: VerfGH 149/21). Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10. Januar 2022 Beitrags-Navigation