Organstreitverfahren Untersuchungsausschuss Schema

July 1, 2024, 10:26 am

Betreff Organstreitverfahren Klage der Fraktion Alternative für Deutschland Untergeordnete Vorlage(n)

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Handelt ein Abgeordneter entgegen den Interessen einer Fraktion, sondern allein nach seinem Gewissen, so wird die Fraktion trotz des Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG versuchen, den Abgeordneten durch Drohung mit Konsequenzen "auf Linie zu bringen". Dabei ist stets zwischen der zulässigen Fraktionsdisziplin und dem unzulässigen Fraktionszwang zu unterscheiden: In der Regel handelt es sich um eine zulässige Fraktionsdisziplin, wenn dem Abgeordneten mit dem Verlust eines "sicheren Listenplatzes" für die nächste Wahl gedroht wird. Folgt der Abgeordnete mehrfach in einer Periode seinem Gewissen anstatt dem Interesse der Fraktion, so ist je nach Einzelfall auch eine Drohung des Fraktionsausschlusses eine zulässige Fraktionsdisziplin. Ein unzulässiger Fraktionszwang liegt hingegen vor, wenn Strafzahlungen oder ein Mandatsverzicht vereinbart werden. Organstreitverfahren untersuchungsausschuss schema st4. Zu beachten ist, dass die Grenzen zwischen der zulässigen Fraktionsdisziplin und dem unzulässigen Fraktionszwang oftmals fließend sind, weswegen stets eine sorgfältige einzelfallbezogene Prüfung zu erfolgen hat.

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(2) Über die Beschwerde der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gegen die Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten entscheidet das Präsidium. Aktenzeichen: VerfGH 122/21

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Für die Fraktion gibt es dannm glaube ich so einen Streit, ob sie Antragsfähig / befugt ist. Dann bedüfte es des Mehrheitsbeschlusses. Ich glaube ein UNtersuchungsausschuss kann auch ein Organstreitverfahren anstrengen.

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Der Landtagspräsident hat das aus Art. 30 Abs. 2, 5 i. V. m. Art. 65 LV folgende Recht der antragstellenden Fraktion, Gesetzesinitiativen in den Landtag einzubringen, nicht verletzt. Das Parlament hat das Recht, seine Angelegenheiten zu regeln. Dieses Recht erstreckt sich insbesondere auf den Geschäftsgang und damit auch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Erfolgloses Organstreitverfahren wegen Behandlung eines Gesetzentwurfs der „AfD“-Fraktion NRW durch den Landtagspräsidenten. | TP-Presseagentur. Die Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 1 GO LT ist daher mit ihrem inhaltlich offenen Bezug auf das Schutzgut der "parlamentarischen Ordnung" grundsätzlich verfassungsgemäß. Das Merkmal der parlamentarischen Ordnung erstreckt sich auch auf den Schutz der Grundrechte Dritter und verleiht dem Antragsgegner die Befugnis, hiergegen verstoßende Gesetzentwürfe zurückzuweisen und nicht in den parlamentarischen Beratungsgang weiterzuleiten. Auch die konkrete Anwendung der Vorschrift durch den Antragsgegner ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die vom Antragsgegner zur Begründung der Zurückweisung allein herangezogene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Journalistin ist im Ergebnis tragfähig: allgemeine Persönlichkeitsrecht der Journalistin ist durch die Namensnennung in den Abschnitten A. und B. des Gesetzentwurfs vom 28. September 2021 grundsätzlich betroffen.

Der Antragsteller hat das Organstreitverfahren mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden (Aktenzeichen: VerfGH 149/21). Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10. Januar 2022 Beitrags-Navigation

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