Dauerschaden Knie/Knorpel (Unfallversicherung, Invalidität)

July 2, 2024, 10:54 am

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 15. 000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, da sie lediglich Mitversicherte sei, die Rechte aus dem Vertrag aber gem. Nr. 12. Invaliditätsgrad knie knorpelschaden 4 grades. 1 AUB 2008 ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustünden. Ferner liege nach der Schilderung der Klägerin kein Unfall vor, sondern eine schlichte Eigenbewegung ohne Einwirkung von außen. Zudem habe sich die Klägerin gar nicht im "Entengang" fortbewegt, sondern sich lediglich hingehockt und dabei das Knie verdreht. Auch eine erhöhte Kraftanstrengung sei hierbei nicht gegeben. Das Ereignis sei auch nicht kausal für die Verletzung. Aufgrund der Feststellungen im fachchirurgischen Gutachten sei es ausgeschlossen, dass die erlittene Beeinträchtigung durch das geschilderte Vorkommnis bei der Grabpflege hervorgerufen worden sei.

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Beides liegt hier nicht vor. b) Eine Einwirkung von außen im Sinne eines Unfalls scheidet hier von Vornherein nach dem geschilderten Ablauf aus. Eine solche äußerliche Einwirkung hat es nach der Schilderung der Klägerin nicht gegeben. Es liegt aber auch keine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne der AUB vor. Zwar gilt bei der Beurteilung, wann eine Kraftanstrengung als erhöht einzustufen ist, ein subjektiver Maßstab (vgl. MüKo, § 178 VVG Rn. 104), weshalb zu beachten ist, dass die Klägerin laut chirurgischem Gutachten übergewichtig ist und im Zeitpunkt des Vorfalles 44 Jahre alt war. Jedoch handelt es sich bei dem Verdrehen eines Knies in der Hocke um eine willensgesteuerte Eigenbewegung ohne erhöhte Anstrengung (vgl. OLG Hamm, VersR 1998, 708). Invaliditätsgrad knie knorpelschaden im. Selbst wenn man den streitigen "Entengang" zugrunde legen würde, ergibt sich nichts anderes. Selbst das schnelle Aufstehen/Springen aus der Hocke heraus genügt nicht für die Annahme einer erhöhten Kraftaufwendung (OLG Hamm, Urt. 18. 6. 1997 – 20 U 246/96, VersR 1998, 708).

Bei einem Teilverlust oder einer teilweisen Funktionsbeeinträchtigung muss man daher vom entsprechenden Teiles dieses Prozentsatzes ausgehen. Verlieren Sie also Ihr Bein durch einen Unfall erhalten Sie 70% von 100. 000 € = 70. 000 €. Wenn Sie das noch nicht nachvollziehen können, lesen Sie bitte meinen weiteren Artikel zur Berechnung. Anders sieht es aus, wenn Sie sich Ihr Bein "nur" brechen, sich eine schwere Bandverletzung zuziehen oder andere Verletzungen erlitten haben, die die weitere Funktion Ihres Beines beeinträchtigen. Unfallversicherung: Meniskusriss bei Fortbewegung in der Hocke. Der Gutachter wird Sie untersuchen und sich Ihre Beschwerden schildern lassen. Seien Sie hier bitte unbedingt ehrlich und möglichst sachlich. Es schadet Ihnen möglicherweise, wenn Sie übertreiben, sonst steht schnell Verdacht auf Aggravation in dem Gutachten. Untertreibungen sind jedoch auch nicht von Nöten. Daneben wird der Gutachter einige funktionelle Tests machen. Möglicherweise wird er noch bildgebende Verfahren nutzen. Die Bewegungsmaße hält er in der Regel über die Neutral-Null-Methode fest.

Noch dazu ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Klägerin sich nicht länger im "Entengang" fortbewegt hat, sondern dies bei Gelegenheit der Grabpflege nach und nach erforderlich war. c) Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht einmal an, denn die Verletzung des Meniskus ist schon nicht vom Umfang der hiesigen Versicherung erfasst. Ein Meniskus besteht aus Knorpel und Gewebe. 4 AUB 2008 ist aber lediglich die Verletzung von Gelenken, Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln versichert. Der Meniskus fällt schon nicht hierunter (vgl. auch OLG Köln VersR 97, 443; OLG Hamm VersR 95, 774; LG Nürnberg, Urteil vom 18. 11. 1998 – 14 O 3156/98). Invaliditätsgrad knie knorpelschaden kniescheibe. Eine analoge Anwendung der Regelung in Nr. 4 AUB scheidet aus, da die Norm als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und die versicherten Verletzungen dort explizit abschließend aufgezählt werden. d) Es kann vor diesem Hintergrund auch dahingestellt bleiben, dass zudem die Kausalität des geschilderten Ereignisses für die Schädigung der Klägerin streitig war, weil diese nach dem Privatgutachten der Beklagten auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sein sollen.

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