Eine Vielzahl von Müll mit entsprechend hohen Müllgebühren anfällt und die Mieter belastet, weil Grundstücksfremde in die bereitgestellten Müllcontainer ihren Müll werfen (LG Tübingen, WuM 2004, 497). III. Berechnung und Umlage der Müllgebühren Die Gesamtkosten der Müllgebühren können, je nach Kostenart in verschiedener Weise auf den Mieter in der Nebenkostenabrechnung abgewälzt werden. Entscheidend ist hier, dass man als Mietpartei, bei der vom Vermieter gewählten Umlageform, nicht benachteiligt wird. Müll in der wohnung 1. Liegt eine offensichtliche Benachteiligung eines Mieters vor, kann die Zahlung der angefallenen Müllkosten verweigert werden 1. Müllgebühren: Umlage nach Personenzahl, Verursachung oder pro Mülltonne? Bei den Beiträgen an die Gemeinde kann als Kostenansatz der Gebührenbescheid über die Müllgebühren zu Grunde gelegt werden. Bei der Wahl des Umlageschlüssels zur Verteilung der Gebühren auf die einzelnen Mieter ist der Vermieter weitgehend frei (K. 91) Beispiel: In dem Mietvertrag des Mieters Meier findet sich folgende Klausel: "Betriebskosten, die vom erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung des Mieters abhängen, werden nach dem Maßstab umgelegt, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt: Müllgebühren nach Abrechnung der Tonnengröße. "
Das Zurücklassen von wenig Gerümpel steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen. Im vorliegenden Fall hat der Mieter also geräumt, somit schuldet er keine Miete oder Nutzungsentschädigung mehr. Müll in der wohnung en. Da er aber seine Räumungspflicht schlecht erfüllt hat, kann der Vermieter den entstandenen Schaden ersetzt verlangen, er kann also beispielsweise ein Entrümpelungsunternehmen beauftragen und die Kosten von dem ehemaligen Mieter verlangen. Pressemitteilung vom 26. 08. 2015 Wiedergabe (auch im Internet) honorarfrei gestattet nur mit Urheberbezeichnung "Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)" oder "Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)".