Erstattungsfähigkeit Der Kosten Eines Unterbevollmächtigten - Einschließlich Der Einigungsgebühr | Rechtslupe

July 1, 2024, 10:16 am
). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. b) Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht ferner fest, dass sich der Gebührenanfall nicht aus den Akten ergibt. Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt beide Vertretungsmöglichkeit en zu. Seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Auch das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. c) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht haben ausreichen lassen. Einigungsgebühr bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache?. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493).

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Es fehlt mithin an jeglichen Angaben, wie das Terminvertretungsverhältnis ausgestaltet worden ist. Der Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten ist daher über die bloße Einstellung von Gebühren und Auslagen für den Unterbevollmächtigten eine auch nur konkludente anwaltliche Versicherung, der Terminvertreter sei durch die Partei und nicht durch den Prozessbevollmächtigten beauftragt worden, mit einer auch nur "gewissen" Indizwirkung nicht zu entnehmen. Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung zur anwaltlichen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO für nicht als Pauschsatz geltend gemachte Postgebühren (OLG München MDR 1982, 760; VGH Baden-Württemberg JurBüro 1990, 1001) ist nicht einschlägig. Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde vermisste Auseinandersetzung mit hilfsweise geltend gemachten Reisekosten. Vorinstanz: AG Berlin-Köpenick, vom 29. 11. 2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 106/10 Vorinstanz: LG Berlin, vom 04. 03. 2011 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 11/11 Fundstellen AnwBl 2011, 787 © copyright - Deubner Verlag, Köln Zitieren: BGH - Beschluss vom 13.

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