Zeichen 314: Parken Mit Zusatzzeichen Erklärt

July 2, 2024, 11:58 pm

Material: Aluminium Bauart: Flachform 2 oder 3 mm, Randform oder Alform Reflektierende Folie: Reflexionsklasse RA1, RA2 oder RA3 Maße: 420 x 420, 600 x 600 und 840 x 840 mm (HxB) Sinnbild einseitig, Rückseite grau lackiert in RAL 7043 Verkehrsschilder gemäß StVO & VzKat Lieferung mit RAL- & CE- Gütezeichen Produktbeschreibung: Das Verkehrszeichen 314 "Parken" ist ein quadratisches Verkehrsschild mit blauem Grund und einem großen weißen "P" als Symbol für Parken. Bedeutung: Das Zeichen 314 erlaubt das Parken, daher heißt es umgangssprachlich auch Parkschild. Einsatz: VZ 314 wird dort eingesetzt, wo auf Parkflächen hingewiesen werden soll. Wenn mit diesem Zeichen ein größerer öffentlicher oder privater Parkplatz oder ein Parkhaus gekennzeichnet wird, beispielsweise, weil die Einfahrt nicht eindeutig erkennbar ist, steht es in der Regel unmittelbar an dieser Einfahrt. Das Richtzeichen 314 kann durch eine Reihe von Zusatzzeichen näher bestimmt werden, etwa im Hinblick auf die Richtung des Parkplatzes, die Dauer des Parkens oder eine Gebührenpflicht.

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Frei-Zusätze sind nicht geeignet, ein Verkehrszeichen für im Zusatz ungenannte Verkehrsteilnehmer außer Kraft zu setzen. Das hier in Rede stehende Zusatzzeichen richtet sich – seine Wirksamkeit dahingestellt – allein an Wohnwagenführer. Der Betroffene war als Pkw-Führer damit von vornherein nicht erfaßt. Die mit Zeichen 314 angeordnete allgemeine Parkerlaubnis war jedenfalls für den Betroffenen uneingeschränkt gültig. Das von der Verwaltungsbehörde beabsichtigte Parkverbot für andere Fahrzeugarten wäre etwa zu erreichen gewesen, indem anstelle des tatsächlich verwendeten das beschränkende Zusatzzeichen Wohnmobil (Zeichen 1010-67) ohne den Zusatz "frei" angebracht worden wäre. Die auf Wohnmobile beschränkte Parkerlaubnis (Zeichen 314 und 1010-67) hätte mit dem Zeichen 1040-31 auch der Uhrzeit nach beschränkt werden können. Die Frage, ob das vorliegende Zusatzzeichen geeignet war, die von der Verwaltungsbehörde beabsichtigte Parkzeitbeschränkung für Wohnmobile zu begründen, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung.

Folgendes ist daher nur nebenbei zu bemerken: Verkehrszeichen müssen aus sich heraus ohne weiteres verständlich sein (ständige Rechtsprechung; statt vieler nur OLG Hamm, Beschluß vom 10. 2008 – 3 Ss OWi 795/07, BeckRS 2009, 12935, mwN). Zusatzzeichen müssen hinreichend klar, eindeutig und widerspruchsfrei sein (a. a. O. ). Diese Voraussetzungen erfüllt die Verkehrszeichenkombination hier nicht. Sofern Frei-Zusätze nicht Verbots-, sondern Gebotszeichen betreffen, kann die Befreiung schon nach ihrem Wortsinn nur für solche Gebotszeichen gelten, die ihren Adressaten zusätzliche Pflichten auferlegen. Das Zeichen 314 hat ohne Zusatzzeichen aber allein rechtsbegründende Wirkung. Von der reinen Parkerlaubnis kann nicht befreit werden. Die Befreiung von einem bereits gestatteten Verhalten ergibt keinen Sinn (OLG Hamm a. Eine Befreiung wäre allenfalls von weiteren Zusatzzeichen denkbar, die das Zeichen 314 ihrerseits beschränken. Ebensowenig ist das vorliegende Zusatzzeichen zur Befreiung von § 12 Abs. 3a und 3b StVO geeignet, da diese Verbote nicht durch das Bezugszeichen begründet werden.

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