Gemeinsames Sorgerecht Arztbesuche

July 2, 2024, 6:01 am

Gemeinsames Sorgerecht sollten Sie bei einem Umzug beachten und ihn mit dem anderen Elternteil absprechen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was Sie beachten sollten, wenn Sie als getrennt lebender Elternteil mit Ihrem Kind umziehen möchten. Für Links auf dieser Seite zahlt der Händler ggf. eine Provision, z. B. für mit oder grüner Unterstreichung gekennzeichnete. Mehr Infos. Gemeinsames Sorgerecht bei Umzug - das ist wichtig In diesem Abschnitt gehen wir auf die wichtigesten Aspekte des Sorgerechts ein, wenn ein Paar mit Kind sich trennt. Wenn sich ein Paar mit einem Kind trennt, dann behalten normalerweise beide Elternteile das Sorgerecht für das Kind. Beide Eltern haben somit ein Mitspracherecht in wichtigen Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen. Arztbesuch mit Kindern, die bei der Mutter leben - frag-einen-anwalt.de. Dies ist zum Beispiel die Entscheidung welche Schule besucht wird oder Arztbesuche. Wohnt das Paar nun getrennt, dann hat der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das alleinige Entscheidungsrecht für Angelegenheiten des täglichen Lebens.

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Entscheidungsbefugnisse: Wer Darf Was Entscheiden? | Familienportal Des Bundes

Im Übrigen hat das Amtsgericht kein berechtigtes Interesse des Vaters erkennen können. Doch ist diese Argumentation stichhaltig? Der Vater verfolgt seinen Auskunftsanspruch weiter und legt Beschwerde ein. Er ist der Meinung, dass er ein berechtigtes Interess habe, da es keine andere zumutbare Möglichkeit gebe, die maßgebliche Information zu erhalten. Und vor allem: Bei den persönlichen Belangen des Kindes gehe es auch um die Kontakte, die das Kind mit anderen Personen habe, also mit jeder Person von besonderem Einfluss, was auf die Sachverständige zutreffe. OLG gibt Vater teilweise Recht Die Beschwerde des Vaters hat teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Gemäß § 1686 BGB kann j eder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Sorgerecht: Wann Unterschriften beider Eltern nötig sind. Nach Ansicht des OLG, das sich der herrschenden Meinung anschließt, ist die Bestimmung hinsichtlich des Auskunftspflichtigen zu eng gefasst.

Sorgerecht: Wann Unterschriften Beider Eltern Nötig Sind

Auch wenn das gemeinsame Sorgerecht die gleichberechtigte elterliche Sorge für Kinder vorsieht, ist das im Alltag oft anders. Denn einigen muss sich bei bedeutsamen Angelegenheiten, alltägliche Entscheidungen kann man als Mutter oder Vater jeweils für sich selbst treffen. Auch wenn man also das gemeinsame Sorgerecht hat, muss man für Dinge wie Klamotten der Kinder, reguläre Arzttermine oder auch Freizeitaktivitäten die Zustimmung des Partners nicht einholen. Wie kann ich das gemeinsame Sorgerecht beantragen? Während bei verheirateten Paaren automatisch beide das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben, sieht das bei unverheirateten Eltern schon ganz anders aus. Denn hier hat mit Geburt erst einmal die Mutter das alleinige Sorgerecht. Entscheidungsbefugnisse: Wer darf was entscheiden? | Familienportal des Bundes. Sind sich beide jedoch einig, kann man vor oder auch nach der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dazu müssen jeweils beide Elternteile persönlich beim Jugendamt oder bei einem Notar vorsprechen und eine Erklärung abgeben, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind wünschen.

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Wie weit reicht das Auskunftsrecht der Eltern nach § 1686 BGB – und wer ist der richtige Adressat für den Fall, dass für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt wurde? Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm gibt Ihnen interessante Informationen für Ihre Fälle rund um den Sorgerechtsentzug. Auskunftsrecht gegenüber Ergänzungspfleger? Der Sachverhalt: Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Eltern weite Teile der elterlichen Sorge entzogen – und für das Kind eine Ergänzungspflegerin bestellt. Der Vater ist seit Juli 2014 jeglicher Kontakt zu dem Kind untersagt. Außerdem wurde ihm das Recht entzogen, den Umgang seines Kindes mit Dritten zu bestimmen. In den Sorgerechtsverfahren ist eine psychologische Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens bestellt worden. Der Vater hat insoweit vorgetragen, dass Strafverfahren gegen die Sachverständige anhängig seien und diese wegen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.

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Die Jungs waren erst kürzlich genesen von einem grippalen Infekt. In einigen Foren konnte man bereits grob herauslesen, dass es sich ggf. hier rechtlich gesehen um Kindesentführung handeln könnte, da sich der Vater damit strafbar gemacht hat. Die Mutter müsse wohl über solche Urlaube informiert werden, da diese nicht zum täglichen, geregelten Ablauf gehören. Wir haben mit dem städtischen Jugendamt telefoniert, diese machten, wie leider so oft, den Eindruck, als ob sie eher Konflikt ausweichend reagieren, und die Tatsache abbügeln, oder runterspielen würden. Sowohl der Kindsvater, als auch der Großvater (der mit dabei war) hatten wenige Tage zuvor (der Kindsvater sogar am selben Tag) telefonischen Kontakt mit der Mutter. Es wurde zu keinem Zeitpunkt über diesen Urlaub informiert, nicht einmal im Nachhinein wurde darüber ein Wort verloren. Lediglich die Kinder berichteten vom Urlaub, und darüber, wie sehr sie dort gefroren hatten. Zudem wollten die Kinder laut deren Aussage auch erst gar nicht mit in den Urlaub.

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24. 02. 2011 |Sorgerecht von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz Eine häufige Frage in der anwaltlichen Beratung bei Trennung und Scheidung ist, inwieweit der andere Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes erteilen muss und wie diese Auskunft auszusehen hat. Gesetzliche Regelung Gem. § 1686 BGB kann jeder Elternteil insoweit vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Übersicht: Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB Auskunftsberechtigter: Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren oder wer sorgeberechtigt ist. Auskunftsverpflichteter: Grundsätzlich ist dies der Elternteil, der das Kind in Obhut hat. Auskunftspflichtig kann auch der Umgangsberechtigte sein, z. B. wenn das Kind beim letzten Umgangsbesuch erkrankt ist und der Sorgeberechtigte wissen muss, welche Medikamente das Kind schon bekommen hat und ob und wie lange es diese noch weiter nehmen muss.

Eine Rücksprache mit den Eltern ist in jedem Fall auch dann erforderlich, wenn im Rahmen der Behandlung des Kindes neue Umstände zu Tage treten, die den Eltern vorher noch nicht bekannt waren. Praxistipp Sollte ein Kind in Begleitung einer Person vorstellig werden, die der Arzt bisher noch nicht kennt, erklärt diese Person in der Regel von sich aus, in welchem Verhältnis sie zu dem kleinen Patienten steht. Andernfalls sollte der Arzt diese Frage direkt zu Beginn des ärztlichen Gesprächs klären. Bei Elternteilen darf sich der Arzt je nach Schwere und Risiko der Behandlungsmaßnahme darauf verlassen, dass der erschienene Elternteil zur Erteilung der Einwilligung in die ärztliche Behandlung allein ermächtigt ist. Eingriffe, die mit erheblichen Risiken für das Kind einhergehen, sollten aber stets mit beiden Elternteilen besprochen werden. Bei Begleitpersonen, die nicht die Eltern des Kindes sind, sollte sich der Arzt genau erkundigen, um wen es sich handelt und wie weit der Auftrag der Eltern bezüglich der Begleitung des Kindes zum Arzt reicht.

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