Publizist Herausgeber Eines Buches, Zurückbehaltungsrecht Steuerberater Insolvenzverfahren

July 4, 2024, 1:21 am

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Dieser allgemeine Grundsatz ist in § 66 Abs. 4 Satz 2 StBerG besonders hervorgehoben. Da das Zurückbehaltungsrecht nur der Sicherung eigener Ansprüche dient, ist seine Ausübung u. a. dann ausgeschlossen, wenn die Erfüllung einer Forderung wegen einer Gegenforderung verweigert wird, deren Klärung schwierig und zeitraubend ist und dadurch die Durchsetzung der Forderung des Gegners auf unabsehbare Zeit verhindern kann (BGH, NJW 1968, 2139, 2149; Münchner-Kommentar/Krüger, BGB, 4. Auflage, § 273 Rn. 72; Bamberger/Roth, BGB, Stand April 2004, § 273 Rn. 37). Zurückbehaltungsrecht steuerberater insolvenzverfahren das. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen und Kassenbelege zusteht. Das Bestehen eines Honoraranspruches des Beklagten ist hingegen streitig und von der Beurteilung schwieriger Rechtsfragen abhängig. Da der Streithelfer angekündigt hat, gegen die Entscheidung des Landgerichts aufgrund der zugelassenen Revision den Bundesgerichtshof anzurufen, ist der Zeitpunkt einer abschließende Entscheidung nicht abzusehen.

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27. 08. 2014 | Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln * Eine in der Buchhaltung wichtige Aufgabe ist es, Eingangsrechnungen daraufhin zu überprüfen, ob sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Wird ein Mangel entdeckt, wird Mandanten oft der Rat gegeben, bis zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung die Zahlung zurückzubehalten. § 273 BGB - Zurückbehaltungsrecht - dejure.org. Ist dieser Rat jedoch rechtlich haltbar? Der BGH musste sich aktuell mit der Frage beschäftigen, ob einem Leistungsempfänger tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird. Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt. Ist hingegen ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat.

§ 320 Abs. 1, S. 1 BGB: "Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters. " § 66 Abs. 4 StBerG: "Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. 2 StBerG (Handakte): "Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. "

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