Die Handyteile sind sehr empfindlich und dürfen nicht mit hoher Temperatur getrocknet werden. Lassen Sie die Teile für mehrere Tage so trocknen. Oder Sie föhnen auf niedrigster Stufe aus größerer Entfernung zum Trocknen die Teile an. Auch hier müssen Sie darauf achten, dass die Temperatur an den Bauteilen nicht sehr hoch wird. Lassen Sie danach die Teile auf der Küchenrolle für mehrere Tage trocknen. Sind etwa zwei bis drei Tage vergangen, können Sie einmal einen Versuch wagen und das Handy wieder zusammenbauen. Im besten Falle geht es nun wieder und funktioniert wie vorher auch. Geht es noch nicht, können Sie nochmals ein paar Tage abwarten. Was geht über wasser und wird nicht nass von. Lässt es sich allerdings dann noch nicht wieder in Betrieb setzen, wird der Schaden zu groß gewesen sein und das Handy ist normalerweise nicht mehr zu retten. Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel? Verwandte Artikel Redaktionstipp: Hilfreiche Videos 2:21 2:06 1:24
So hält sich der Schaden nur im finanziellen Rahmen und du hast keinen großen Datenverlust zu beklagen. Die Tasten sind endgültig kaputt? Wenn alles zu spät ist und sich deine Tastatur nicht mehr retten lässt, findest du in unserem Preisvergleich preiswerte Modelle. Bildquelle Beitragsbild: © paketesama –
« zur Glossar-Übersicht Allgemeines: Nach Abschluss der Planungsphase und vor Vergabe der Bauleistungen ist der Architekt verpflichtet, die Vergabe gut vorzubereiten. Er setzt zu diesem Zweck insbesondere die Ergebnisse der Ausführungsplanung in sog. Leistungsverzeichnisse (LV) um. Diese wiederum dienen als Grundlage für die Angebote der Unternehmer. Der Architekt erbringt diese Arbeiten im Rahmen der Leistungsphase 6 (gemäß § 15 Nr. 6 HOAI). Baubeschreibung: Möchte ein Unternehmen an einer Ausschreibung für Bauleistungen teilnehmen, so bedarf dieses genauer Angaben hinsichtlich der Bauaufgabe. Nur so kann es ein belastbares Angebot abgeben. Der Architekt erstellt deshalb eine Baubeschreibung mit exakten technischen Angaben. Er versetzt die Bewerber damit in die Lage, ihre Preise einwandfrei zu ermitteln. Bewertung der Grundleistungen: § 15 Ziff. 6 HOAI benennt die Grundleistungen, die der Architekt im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe üblicherweise erbringt. Bei einer Vollarchitektur für ein Gebäude entfallen zehn Prozent des gesamten Architektenhonorars auf die Leistungsphase 6 ("Vorbereitung der Vergabe").
Leistungsphasen der Objekt- und Fachplanung nach HOAI LP1 Grundlagenermittlung LP2 Vorplanung LP3 Entwurfsplanung LP4 Genehmigungsplanung LP5 Ausführungsplanung LP6 Vorbereitung der Vergabe LP7 Mitwirkung bei der Vergabe LP8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation LP9 Objektbetreuung Die Vorbereitung der Vergabe ist ein Teil der Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken und in Deutschland die sechste der neun in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Leistungsphasen. Die Vorbereitung der Vergabe für Gebäude und Innenräume wird in § 34 HOAI 2013 als sechste Leistungsphase definiert und in Anlage 10 der Verordnung genauer beschrieben. Sie beinhaltet zunächst die Aufstellung eines Vergabeterminplans. Die Ermittlung von Mengen auf Basis der Ausführungspläne dient als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen. Anhand der Leistungsverzeichnisse werden die Kosten ermittelt und durch einen Vergleich mit der Kostenberechnung die Kostenkontrolle durchgeführt.
§ 7 VgV (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge. (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.