Artikel 69 Grundgesetz, Putzbrunner Straße München

July 10, 2024, 5:51 am

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. VI. Die Bundesregierung | bpb.de. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. Stand: 01. 01. 2022 (c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln Zitieren: GG Artikel 69 Stand: 2022 Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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24. Oktober 2017 Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat heute die Bundeskanzlerin gebeten, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Das Ersuchen nach Artikel 69 Absatz 3 Grundgesetz erfolgt aufgrund der heutigen Konstituierung des 19. Deutschen Bundestags. Art 6 GG - Einzelnorm. Der diesem Ersuchen zugrundeliegende Artikel 69 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes hat folgenden Wortlaut: "(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen. " Infolge der im Grundgesetz festgelegten Beendigung des Amtes der Bundesregierung händigt der Bundespräsident den Mitgliedern der Bundesregierung heute ihre Entlassungsurkunden in Schloss Bellevue aus.

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2 Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend. Art. 59a GG (F) (aufgehoben) (1) Art. 60 GG (F) (Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten / Begnadigungsrecht) (1) (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Artikel 69 grundgesetz 14. (3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. (4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung. Art. 61 GG (Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht) (1) 1 Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. 2 Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden.

70 - 82) Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 74a (weggefallen) Art. 75 (weggefallen) Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 80a Art. 81 Art. 82 VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 87a Art. 87b Art. 87c Art. 87d Art. 87e Art. 87f Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a - 91e) Art. 91a Art. 91b Art. 91c Art. 91d Art. 91e IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 101 Art. 102 Art. 103 Art. 104 X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) Art. 104a Art. 104b Art. 104c Art. 104d Art. 105 Art. 106 Art. 106a Art. 106b Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 109a Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. Artikel 69 grundgesetz bank. 114 Art. 115 Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) Art. 115a Art. 115b Art. 115c Art. 115d Art. 115e Art. 115f Art. 115g Art. 115h Art. 115i Art. 115k Art. 115l XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art.

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900 Meter entfernt in den Räumlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in der Thomas-Dehler-Straße 3. Darüber hinaus sind in der Rentenversicherung am Standort Rosenheim nahe des Bahnhofes in der Klepperstraße 1a über 100 Mitarbeiter/ innen in zwei Rentenbüros beschäftigt, um Rentenanträge zu bearbeiten, Renten pünktlich auszuzahlen und Renten-Zusatzversicherte des öffentlichen Dienstes zu betreuen. Angeschlossen ist auch eine Rentenauskunfts- und Beratungsstelle.

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