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a) Nach dem Wortsinn sanktioniert die Formulierung bereits einen ausdrücklichen und ernsthaften, auch außergerichtlichen Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil beziffert oder diesen tatsächlich erhält (vgl. näher NK-Erbrecht/Gierl a. O. § 2269 Rn. 99). Diesem kann jedoch nicht der Antrag auf Einziehung des zugunsten der Erblasserin erteilten Erbscheins gleichgestellt werden. Denn damit ist noch kein aktiver Zugriff der Beteiligten zu 1 auf das Nachlassvermögen des Erstversterbenden verbunden, den die von den Ehegatten verwendete Fassung der Klausel ("verlangt") erfordert. Vor- und Nacherbschaft oder doch Allein- und Schlusserbschaft? - KANZLEI AM RATHAUS. Im Hinblick auf diese gewählte Fassung (zu den sonstigen möglichen Auslegungsvarianten vgl. NK-Erbrecht/Gierl a. 98) genügt es für den Eintritt der Klausel nicht bereits, dass die erstrebte Einziehung des Erbscheins letztendlich auch den Verlust der Alleinerbenstellung der Erblasserin zur Folge haben kann. Wenngleich nach Sinn und Zweck der Klausel sichergestellt werden soll, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt, wird mit der Klausel nicht jedes Verhalten eines Schlusserbens gegen die in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen sanktioniert, sondern nur solches, dem ein aktives Verlangen nach Erhalt eines Anteils an dem Nachlassvermögen des Erstversterbenden inne wohnt.
Zu einer Auszahlung oder einer Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht. Dennoch waren die weiteren Schlusserben der Meinung, dadurch sei ihr Erbanteil verwirkt worden. Auskunft über den Wert des Nachlasses Dem folgte das OLG in seinem Beschluss vom 1. 2. 2022 (Az. 21 W 182/21, rechtskräftig) nicht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei vorliegend nicht erfüllt. Der letzte Wille des Apothekers. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen. (OLG Ffm. / STB Web) Artikel vom 28.
Das Hausgrundstück stellt den wesentlichen Nachlassbestandteil dar, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Testierenden ihren Gesamtnachlass entsprechend ihrem verschrifteten Willen aufteilen wollten: Ausweislich des Inhalts des von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Wertermittlungsbogens (Bl. 7 GA) hat das Hausgrundstück einen Wert von 93. 000 € und der übrige, bare, Nachlass einen solchen von 2. 000 €. Der Barnachlass fällt mithin gegenüber dem Grundstückswert nicht ins Gewicht, so dass er im Rahmen der Regelung des gemeinsamen Nachlasses keine Rolle mehr gespielt haben wird. Die Verwendung des Begriffs "erhalten" ist vorliegend eindeutig in dem Sinne zu verstehen, dass die Beteiligten zu 3 und 4 im Rechtssinne Erben werden sollten. Verlangen der Korrektur eines Nachlassverzeichnisses beinhaltet nicht mittelbar die Forderung des Pflichtteils – DATEV magazin. Ein weitergehendes stärkeres Recht an dem Grundbesitz haben die Eheleute in dem Testament nämlich nicht festgeschrieben. Das der Beteiligten zu 2 und deren Bruder T… eingeräumte Wohnrecht stellt sich rechtlich als nur zeitlich befristetes Nutzungsrecht dar, das gegenüber dem Eigentumsrecht zurücktritt.
In solchen Fällen, insbesondere auch, wenn zum Vermögen ein Gewerbebetrieb gehört, ist Testamentsvollstreckung angezeigt. PRAXISFALL 4: "Meinen einzigen Sohn muss ich auf den Pflichtteil setzen, weil er arbeitsscheu ist. Alleinerbe wird mein Neffe, der sich seit Jahren wie ein Sohn um mich kümmert. ", schreibt der vermögende Erblasser. In einem solchen Fall wäre zu überlegen, ob der Erblasser den Neffen adoptiert. Dadurch wäre der Pflichtteil des arbeitsscheuen Sohnes halbiert und der Neffe würde ganz erheblich Erbschaftssteuer sparen. Aus der Rechtstatsachenforschung wissen wir, dass 80% aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft sind. Dann beginnt die Arbeit der Rechtsanwälte und Gerichte. Und jedes 4. Testament geht verloren! Warum auch immer...
Es sollte in dem Testament ausdrücklich bestimmt werden, wer unabhängig vom Zeitpunkt des Versterbens Schlusserbe der Eheleute werden soll. Bei der Errichtung eines Testaments, ist die Einholung einer fachkundigen Beratung eines Rechtsanwalts oder Notars zu empfehlen. Denn es liegt im Interesse der Testatoren, dass ihr Testament möglichst auch ihrem (letzten) Willen entspricht.