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July 10, 2024, 6:58 am

Während der Fahrt mit erheblicher Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze überfährt er den Passanten C an einem Zebrastreifen tödlich und fährt ohne Anzuhalten weiter, §§ 222, 142, 248 b, 52 StGB. 2. Handlungsmehrheit II. Gesetzeskonkurrenzen? 1. Bei Handlungseinheit a) Spezialität Ein Straftatbestand enthält begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen Tatbestands, aber darüberhinaus mindestens ein Merkmal mehr. Beispiel: § 224 StGB zu § 223 StGB, § 113 StGB zu § 240 StGB; § 249 StGB zu § 242 und § 240 StGB b) Subsidiarität Ein Straftatbestand kommt nur hilfsweise zur Anwendung für den Fall, dass ein anderer nicht in Betracht kommt. Grundbegriffe: Konkurrenzen – lawnotes. aa) Formelle Subsidiarität (ausdrücklich im Gesetz angeordnet) Beispiel §§ 246, 265, 316 StGB bb) Materielle Subsidiarität (nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet) Beispiel § 221 I Nr. 2 StGB gegenüber §§ 212, 13 StGB c) Konsumtion Ein Straftatbestand konsumiert einen anderen, wenn dieser andere typischerweise mitverwirklicht wird. Beispiel: § 244 I Nr. 3 StGB zu § 123 StGB a) Mitbestrafte Vortat Erste Handlung vom Unrecht weniger gewichtig als die zweite Handlung.

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Dabei sterben drei Menschen und ein Hund. A verwirklicht drei Fälle der §§ 212 I, 211 I, II Var. 7 und einen Fall des § 303 I handlungseinheitlich. b) Natürliche Handlungseinheit Hier würde es der natürlichen Lebensauffassung widersprechen, wenn man die verschiedenen Tatbestandserfüllungen als handlungsmehrheitlich bezeichnete. Die natürliche Betrachtung gebietet es vielmehr, die Handlungen zu einer einzigen zusammenzufassen. Dafür bedarf es nach dem BGH folgender vier Voraussetzungen: 1. gleichartige Begehungsweise 2. unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang 3. einheitliche Willensbetätigung 4. Lernbeitrag: Strafrechtliche Konkurrenzen leicht gemacht! | iurastudent.de. Vorgang erscheint Außenstehenden als zusammengehöriges, einheitliches Tun Ein Beispiel sind die "Polizeifluchtsfälle" (vgl. z. BGHSt 22, 67), in denen der Täter vor der Polizei flieht und dabei mehrere Delikte verwirklicht (z. §§ 142, 323 c, 113, 224, 316 StGB, § 21 StVG). Hinweis: Diese Fallgruppe findet auf höchstpersönliche Rechtsgüter (z. Leben, sexuelle Selbstbestimmung) nur in besonderen Ausnahmefällen Anwendung.

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Die juristische Subsumtion/Zuordnung eines bestimmten Lebenssachverhalts unter Rechtsnormen (vgl. grundsätzlich bei Subsumtion und Anspruchsgrundlage) kann das Ergebnis erbringen, dass der Sachverhalt die Tatbestände von verschiedenen Normen ausfüllt. Bezüglich der Anwendung der von diesen Normen gebotenen Rechtsfolgen kann sich aufgrund von deren Unterschiedlichkeit bzw. infolge von deren Andersartigkeit eine Art von Konfliktverhältnis ergeben. Dies gilt im Privatrecht wie im öffentlichen Recht, beim letzteren betrifft das vor allem das Strafrecht. Welche Normen werden angewandt, kumulativ, oder alternativ, indem manche unter den Tisch fallen? Kann es sein, dass, vor allem im Privatrecht, der Gläubiger eine Art von Wahlrecht haben soll? Die Auflösung dieser und anderer Fragen wird von der rechtlichen Lehre der Konkurrenzen angeboten. 1. Konkurrenzen, rechtliche • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon. Strafrecht: Eine oder mehrere Handlungen eines Täters können das Strafrecht und einzelne seiner Tatbestände unterschiedlich bzw. mehrfach betreffen. Für diesen "Konfliktfall" (daher Konkurrenzen) muss vonseiten des Gesetzes, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit, Vorsorge im Sinne einer Klarstellung getroffen werden.

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cc) Teilidentität der Ausführungshandlungen Überschneiden sich die Tathandlungen zweier Delikte (zumindest) zum Teil, so ist zwischen diesen Delikten Handlungseinheit anzunehmen. Bsp. : A raubt B aus und flieht mit der Beute. Als er erkennt, dass er den B nicht wird abschütteln können, erschießt er ihn kurzerhand. §§ 212 I, 211 und § 249 I (§ 250) stehen hier in Handlungseinheit, weil sich die Beendigungsphase des Raubes mit der Ausführungshandlung des Totschlags bzw. Mordes überschneidet. 3. Schritt: Liegt Gesetzesmehrheit vor? Die Konkurrenzlehre findet nur dann Anwendung, wenn sich aus den verschiedenen, zu einer Handlungseinheit verschmolzenen Handlungen eine Gesetzesmehrheit ergibt. Dies ist in der Regel der Fall. Aber nicht immer, wie euch das folgende Beispiel zeigt: A beschimpft den B direkt nacheinander als Hurensohn, Arschloch und Wichser. A spricht drei Beleidigungen gegen B aus (= 1. Schritt erfüllt: Dasselbe Strafgesetz wird mehrfach verletzt), die wegen natürlicher Handlungseinheit als handlungseinheitlich zusammengefasst werden (= der 2.

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Die Vielfältigkeit würde den Rahmen hier sprengen. Insofern wird auf einschlägige Lehrbücher, etwa zu Strafrecht, Allgemeiner Teil, verwiesen. 2. Privatrecht: Auf der Suche nach einer Anspruchsgrundlage kann sich ebenfalls das Ergebnis der Anwendbarkeit verschiedener Normen ergeben (vgl. auch die Ausführungen bei Schuldverhältnis). (Dingliche) Herausgabeansprüche, Schadensersatz- und andersartige Forderungsansprüche und die Ausübung von Gestaltungsrechten können miteinander konkurrieren. Wer z. etwa nach Pflichtverletzung und wegen einer dadurch ausgelösten Leistungsstörung seines Schuldners zum Rücktritt berechtigt ist und diesen Rücktritt ausübt, konnte nach früherem Recht (vor der Schuldrechtsreform) grundsätzlich kumulativ keinen Schadensersatz vom Schuldner verlangen (nach geltenden Recht aber anders: Vgl. etwa für das Kaufrecht die Aussage in § 437 BGB, mit § 325 BGB; siehe auch: § 346 IV BGB). Einen typischen Beispielsfall der Konkurrenz bieten nach aktuellem Recht § 285 I BGB bzw. die §§ 280 ff. BGB.

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Schritt stellt die Weiche Richtung "Tateinheit"). Dennoch ist für die Konkurrenzlehre und insbesondere für die Tateinheit kein Raum – denn die Schimpfkanonade richtet sich nur gegen B, sodass nur eine handlungseinheitliche Beleidigung, also gerade keine Gesetzesmehrheit vorliegt. Dass der A hier ein wenig "übertrieben" hat, spielt mithin nur auf Ebene der Strafzumessung eine Rolle, ist aber keine Frage der Konkurrenzen. 4. Schritt: Wird aus der Gesetzesmehrheit wegen Gesetzeskonkurrenz eine Gesetzeseinheit? Ist geklärt, dass mehrere (handlungseinheitliche) Gesetzesverletzungen vorliegen, die zu einer Gesetzesmehrheit führen, muss abschließend die Frage beantwortet werden, ob nicht die sog. "Gesetzeskonkurrenz" bzw. "unechte Konkurrenz" die Gesetzesmehrheit zu einer Gesetzeseinheit einschmelzt. Dies kann abermals dazu führen, dass die Frage nach Tateinheit und Tatmehrheit letztendlich nicht gestellt werden muss, weil nur noch eine einzige Tat übrig bleibt. Auch kann es passieren, dass zwar mehrere Taten übrig bleiben (die Konkurrenzlehre also relevant bleibt), das Prüfungsprogramm aber erheblich reduziert wird!
Der Schuldner, der seine Leistung wegen Unmöglichkeit nicht erbringen kann, sieht sich im Verschuldensfall wegen Pflichtverletzung einem Schadensersatzanspruch seines Gläubigers ausgesetzt (§§ 280 ff., 275 BGB). In Konkurrenz dazu steht der Ausgleichsanspruch nach § 285 I BGB, wenn das Freiwerden des Schuldners wegen der Unmöglichkeit zu einem Ersatz ("Surrogat") für den Schuldner (etwa die Leistung seiner Versicherung) geführt hat. Hier hat der Gläubiger einen Ausgleichsanspruch, indem der Schuldner nach § 285 I BGB auf Forderung des Gläubigers diesen erlangten Ersatz an den Gläubiger herauszugeben hat. Insofern besteht dann zwischen dem Schadensersatzanspruch (nach §§ 280 ff., 275 BGB) und dem Anspruch aus § 285 I BGB ein Wahlrecht des Gläubigers (vgl. § 262 BGB; siehe auch § 285 II BGB).
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