Blauschwarzer Eisvogel [Tagfalter] | ÜBersetzung Englisch-Deutsch - Wie Das Bverfg Die Grundrechtsprüfung Neu Ordnet

July 9, 2024, 9:41 pm

Der Blauschwarzer Eisvogel ( Limenitis reducta) erreicht eine Flügelspannweite von 45 bis 50 Millimetern. Die Grundfärbung der Flügeloberseiten ist schwarz, im Gegensatz zum sehr ähnlichen Kleinen Eisvogel ( Limenitis camilla) kann man aber einen Blauschimmer erkennen (Foto). Die Flügel besitzen ebenfalls eine breite Binde aus weißen Flecken, die bei geöffneten Flügeln etwa einen nach vorne geöffneten Halbkreis über die beiden Flügelpaare bilden. Auf den Vorderflügeln besteht die Binde aber nur aus einigen weißen Flecken, die etwas schwächer als bei der ähnlichen Art ausgebildet sind. Ein weißer Fleck befindet sich etwas abseits, nahe dem Flügelvorderrand, und entlang dem Außenrand beider Flügel verläuft eine Reihe kleiner blauer Flecken. Insektenbox: Blauschwarzer Eisvogel (Bild 1). Diese beiden Merkmale unterscheiden die Art vom Kleinen Eisvogel. Die Flügelunterseiten des Blauschwarzen Eisvogels haben eine rostbraune Grundfarbe. Das Basalfeld der Hinterflügel ist ausgedehnt weiß gefärbt, in der Mitte der Flügel befindet sich eine breite, weiße Binde, die zwischen sich und dem Basalfeld einen schmalen rostbraunen Streifen einschließt.

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Blauschwarzer Eisvogel | ÜBersetzung Spanisch-Deutsch

Vorkommen: In Deutschland ist er nur selten zu beobachten und dann nur in den wärmeren Regionen im südlichen Westen wie z. B, auf der Schwäbischen Alb. Im Mittelmeerraum hingegen ist er gebietsweise häufig zu finden. Seine Lebensräume sind vorwiegend in warmen und sonnendurchfluteten Waldrandgebieten und auf Trockenwiesen mit Buschbepflanzung. Futterpflanzen der Raupen: In Deutschland ausschliesslich die Rote Heckenkirsche (Lanicera xylosteum) in den anderen Gebieten auch weitere Heckenkirschen-Arten. Heimische Schmetterlinge und Falter | ZooRoyal Magazin. Informatives: In Deutschland steht er auf der Roten Liste und ist vom Aussterben gefährdet. Er erscheint bei uns jährlich nur in einer Generation, in den anderen Vorkommensgebieten manchmal auch in einer zweiten und fliegt von Mitte Juni bis Mitte August. Dort wo die zweite Generation auftritt, kann man ihn dann auch noch im September fliegen sehen. In seinen Flugpausen lässt er sich an feuchten Stellen und auf Kot von Tieren nieder oder er saugt an den süsslichen Ausscheidungen von Blattläusen.

Limenitis Reducta - Blauschwarzer Eisvogel - Edelfalter

[1] Lebensweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Flug- und Raupenzeiten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Der Falter fliegt im Norden des Verbreitungsgebietes in einer Generation von Mitte Juni bis Anfang August. Im Mittelmeerraum werden zwei Generationen gebildet, die von Mitte Mai bis Juni und von Mitte Juli bis August fliegen. [3] Nahrung der Raupen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Raupen ernähren sich von verschiedenen Heckenkirschenarten ( Lonicera), wie etwa von Roter Heckenkirsche ( Lonicera xylosteum), Gartengeißblatt ( Lonicera caprifolium). [4], Waldgeißblatt ( Lonicera periclymenum), Lonicera etrusca, Windendes Geißblatt ( Lonicera implexa), Alpen-Heckenkirsche ( Lonicera alpigena) und Lonicera nummulariifolia. [3] Entwicklung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Weibchen legen ihre kugeligen und stacheligen Eier einzeln auf den Blattoberseiten der Raupenfutterpflanzen ab. Blauschwarzer Eisvogel | Übersetzung Spanisch-Deutsch. Die Raupen haben nahezu die gleiche Lebensweise wie die des Kleinen Eisvogels und sind besonders in frühen Stadien schwer voneinander zu unterscheiden.

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Raupe des Kleinen Eisvogels Hibernarium: In der Taschenöffnung sind Dornen der Raupe des Kleinen Eisvogels erkennbar Vorkommen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Tiere kommen in Europa und Asien, östlich bis nach Japan vor, fehlen aber im Mittelmeergebiet, auf der Iberischen Halbinsel und nördlich von Dänemark. Es handelt sich um die am weitesten verbreitete Art der Gattung Limenitis. Sie lebt in feuchten Wäldern, insbesondere in Auwäldern und im Bergland. [6] Lebensweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Falter saugen nur selten an Blüten, sondern in erster Linie an feuchten Bodenstellen, Tierkot und an Honigtau von Blattläusen. Sie fliegen anders als der Große Eisvogel sehr dicht über dem Boden und sind vor allem auf engen, schattigen und mit dichtem Laub überdachten Waldwegen in kleinen Gruppen auf- und abfliegend zu finden. [6] Nahrung der Raupen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Raupen ernähren sich vor allem von Roter Heckenkirsche ( Lonicera xylosteum), seltener auch von anderen Heckenkirschen, Gewöhnlicher Schneebeere ( Symphoricarpos albus) und Wald-Geißblatt ( Lonicera periclymenum).

Insektenbox: Blauschwarzer Eisvogel (Bild 1)

Franckh-Kosmos, Stuttgart 2003, ISBN 3-440-09330-1, S. 188. ↑ Limenitis reducta Staudinger 1901. Fauna Europaea, Version 1. 3, 19. 04. 2007, abgerufen am 10. Juli 2007. ↑ a b c d Tom Tolman, Richard Lewington: Die Tagfalter Europas und Nordwestafrikas, S. 140f, Franckh-Kosmos Verlags-GmbH & Co, Stuttgart 1998, ISBN 3-440-07573-7 ↑ Günter Ebert: Die Schmetterlinge Baden Württembergs Band 1, Tagfalter I. Ulmer Verlag Stuttgart 1993. ISBN 3-8001-3451-9 ↑ Hans-Josef Weidemann: Tagfalter: beobachten, bestimmen, S. 388f, Naturbuch-Verlag Augsburg 1995, ISBN 3-89440-115-X ↑ Bundesamt für Naturschutz (Hrsg. ): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Landwirtschaftsverlag, Münster 1998, ISBN 978-3-89624-110-8 Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Josef Settele, Roland Steiner, Rolf Reinhardt, Reinart Feldmann: Schmetterlinge. Die Tagfalter Deutschlands., Eugen Ulmer KG, 2005, ISBN 3-8001-4167-1 Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Taxonomie und Fotos Moths and Butterflies of Europe and North Africa (englisch)

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Getrennt werden die Farbbereiche durch eine seitlich am Körper verlaufende weiße Linie. Auf dem Rücken finden sich zahlreiche, paarweise angeordnete Dornen. Sie sind braun gefärbt und unterschiedlich groß. Flügelunterseiten Ähnliche Arten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Kleiner Eisvogel ( Limenitis camilla) Schwarzer Trauerfalter ( Neptis rivularis) Synonyme [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Limenitis anonyma Lewis, 1872 [2] Vorkommen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Tiere kommen in Süd- und Mitteleuropa, der Türkei, dem Nahen Osten bis in den Westen des Iran und am Kaukasus vor. Es gibt auch ein Vorkommen in der Bretagne und der Normandie. Sie fehlen nördlich von Süddeutschland, auf den Balearen, Kreta und auf der Iberischen Halbinsel, außer in deren Norden. Sie kommen von Meeresniveau bis in eine Höhe von etwa 1. 650 Metern vor. [3] Die Art ist vom nördlichen Mittelmeergebiet bis in die Südalpen häufig, in Deutschland kommt sie selten vor. Die Falter leben an temperaturbegünstigten, sonnigen Waldrändern und -Lichtungen und an felsigen und grasbewachsenen Orten mit Strauchbewuchs.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06. 11. 2019 gleich zwei wegweisende Entscheidungen zu der Frage getroffen, inwiefern ein "Recht zum Vergessenwerden" im Internet besteht (Beschlüsse 1 BvR 16/13 "Recht auf Vergessen I" sowie 1 BvR 276/17 "Recht auf Vergessen II"). In letzterer Entscheidung überrascht das BVerfG mit einer unmittelbaren Überprüfung der korrekten Anwendung des Unionsrechts. Das Gericht dehnt damit seinen Prüfungsumfang für die Fälle unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen auf die europäische Grundrechtecharta (GRCh) aus. Der Prüfungsumfang des BVerfG Der Prüfungsumfang des BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde beurteilt sich anhand des jeweiligen Verhältnisses der Grundrechte des Grundgesetzes zum Unionsrecht. Dies wiederum richtet sich danach, ob das einschlägige Unionsrecht den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt. Ist dies der Fall, sind die Grundrechte des GG innerhalb dieses Gestaltungsspielraums anwendbar und treten grundsätzlich neben die der GRCh.

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Zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01. 12. 2020 (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) – Europäischer Haftbefehl III von ROBERT PRACHT Mit Spannung war erwartet worden, wie der Zweite Senat auf die im November 2019 vom Ersten Senat begründete Konstruktion einer Prüfungsmöglichkeit der Grundrechte-Charta in seinen "Recht auf Vergessen"-Beschlüssen ( 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) reagieren würde. Nun steht fest, dass auch der Zweite Senat dem Argumentationsmuster des Ersten Senats folgt. Eingekleidet in die Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Rumänien kann man den am 30. Dezember 2020 veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats ( 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) als "Europäischen Haftbefehl III" bezeichnen, der von seiner Bedeutung her auf einer Stufe mit den anderen beiden Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 ( 2 BvR 2236/04) und 2015 (2 BvR 2735/14) steht.

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Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar (vgl. BVerfG, NJW 2020, 314, 316 ff. Rn. 36, 41, 105, 138 - Recht auf Vergessen II; … Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 12, 26; zu den Vorgängervorschriften vgl. EuGH …, Urteil vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 85; … Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 Rn. 44; zur umstrittenen Bedeutung von Art. 85 Abs. 1 DS-GVO in diesem Zusammenhang weitergehend etwa Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373, 377 mwN). Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben ( … vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs.

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© CHROMORANGE / Christian Ohde / dpa Geschäftsführer finanziell ruinierten Verbandes will "vergessen werden" Der Kläger im Verfahren VI ZR 405/18 war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies der Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor hatte sich der Kläger krankgemeldet. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste anzuzeigen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. BGH: Umfassende Grundrechtsabwägung erforderlich Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, so der letztinstanzlich entscheidende BGH. Der Auslistungsanspruch erfordere nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ( NJW 2020, 314 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung.

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C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i. V. m. 41; … Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i. 33; … vom 13. 82 ff. ; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; … Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 368 f. 45). Schließlich hat der Kläger die - ohne vorherige Beanstandung durch einen Betroffenen zu einer proaktiven, also von ihr aus vorzunehmenden Prüfung des Inhalts der von ihrer Suchmaschine generierten Nachweise nicht verpflichtete ( … vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 361 f. 34; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 113 - Recht auf Vergessen II) - Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert ( … vgl. zum Antragserfordernis auch EuGH, Urteile vom 24.

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Abwägung der Grundrechte In der Sache ging es um die Gewährung von Grundrechtsschutz im Verhältnis zwischen Privaten. Das bedeutet, dass die Grundrechte des Beschwerdeführers als auch die Grundrechte des Verlages miteinander abzuwägen waren. Seitens des Beschwerdeführers sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen zu überprüfen, nicht jedoch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht erläutert diese feine Unterscheidung in vorbildlicher Art und Weise. Es erklärt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Konstellation den Menschen davor schütze, dass personenbezogene Berichte und Informationen im öffentlichen Raum als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses schrankenlos verbreitet werden. Es könne zu Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung kommen, durch die Form und den Inhalt der jeweiligen Veröffentlichung. Hieraus ergäbe sich für den einzelnen das Recht, die eigene Individualität selbstbestimmt zu entwickeln und zu wagen - auch im Zeitalter des Internets.
In Deutschland wird dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung für die Interpretation der Grundrechte des Grundgesetzes (GG) herangezogen. Vor dem BVerfG kann sich der Bürger also nicht unmittelbar auf die Verbürgungen der EMRK berufen, sondern lediglich auf die des GG, die jedoch im Lichte der EMRK ausgelegt werden können, sofern dies nicht zu einer Schmälerung des grundrechtlichen Schutzstandards führt. Darüber stehen die Grundrechte des GG und die der GRC. Letztere gelangen bei mitgliedstaatlichem Handeln gemäß Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC nur dann zur Anwendung, wenn Mitgliedstaaten Unionsrecht "durchführen". Das ist jedenfalls dann der Fall, soweit zwingendes Unionsrecht, beispielsweise eine Verordnung (ohne mitgliedstaatliche Öffnungsklausel), mitgliedstaatlich vollzogen wird. Für die Grundrechte des GG bedeutet dies: Soweit das zwingende Unionsrecht reicht, treten sie grundsätzlich zurück; so will es die einheitliche Umsetzung des Unionsrechts.

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