Das Verfahren wurde darauf eingestellt und der Fahrzeughalter bekam für zwölf Monate eine Fahrtenbuchauflage verordnet. Widerspruch wegen Ermittlungsfehler Der Betroffene legte Widerspruch ein mit der Begründung, er würde durch die Mitteilung, selbst gefahren zu sein, seiner Mitwirkungspflicht genügen. Er sieht den Fehler seitens der Behörde, nicht gegen seinen Sohn ermittelt zu haben. Den Widerspruch wies das Verwaltungsgericht zurück. Die Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt. Das Gericht erwiderte, der Fahrer habe angesichts der unterschiedlichen Ausweisbilder unrichtige Angaben gemacht, die dazu geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Odenthal und heise gebrauchtwagen. Die verbleibenden Ermittlungsversuche der Behörde seien erfolglos verlaufen - trotz der Fotohinweise, dass es sich bei dem Halter nicht um den Fahrer gehandelt habe. Die Fahrtenbuchauflage habe keinen Strafcharakter, sondern soll als präventive Maßnahme gelten, den Fahrer künftig feststellen zu können. © dpa-infocom, dpa:220505-99-172900/2 (dpa/tmn)
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