Bankrecht Und Bankpraxis (Grundwerk)

July 2, 2024, 3:14 am

Rezensionen + Rezensionen "… das Standardwerk für alle Fragen des Bankrechts in der Insolvenz, mit einer ausgezeichneten Balance zwischen wissenschaftlicher Tiefe und praktischem Ansatz, und ist zugleich ganz neu und aktuell. " Banksyndicus Arne Wittig WM 4/2012 "Das komplexe Bankrecht wird in diesem Buch in das nicht minder anspruchsvolle Insolvenzrecht eingebettet und beide Rechtsgebiete in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander und in verständlicher Form dargestellt. " RA, FAInsR und FAStR Dr. Florian Stapper Neue Justiz 4/2012 Rezension zur Vorauflage
"Der "Obermüller" bleibt … das Standardwerk für alle Fragen des Bankrechts in der Insolvenz, mit einer ausgezeichneten Balance zwischen wissenschaftlicher Tiefe und praktischem Ansatz. " Arne Wittig WM 4/2012 "Längst hat der "Obermüller" als Standardwerk in der Fachliteratur einen wohl einzigartigen Platz für alle insolvenzrechtlichen Fragen, die sich im Geschäftsverkehr der Bank mit dem Kunden … ergeben. Bankrecht und bankpraxis online. … unentbehrliche Fundgrube für jeden Insolvenzrechtler. "

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Wann muss ich eigentlich weitere neue Sicherheiten zur Verfügung stellen oder wann kann ich einzelne Sicherheiten zurückverlangen? Rechtsprechung zum Bankrecht Die Rechtsprechung zum Bankrecht ist gerade in den letzten Jahren starken Veränderungen unterworfen worden – leider oft ohne hinreichende Beachtung in der Praxis. Wirtschaftsrecht und Steuerrecht für Banken – KHFWESTE.DE – Insolvenzverwalter. Wussten Sie zum Beispiel, dass Ihre Bank für die Erteilung von Auskünften nach einer erfolgten Kontopfändung keine Gebühren hierfür verlangen darf, ebenso wenig für die Mitteilung nicht ausgeführter Überweisungen? Wussten Sie, dass Darlehensverträge auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist möglicherweise noch zu widerrufen sind? Verlassen Sie sich bei solch wichtigen Entscheidungen und Fragen nicht auf den Rat einzelner Interessenvertreter. Wir stehen Ihnen als Ihre Anwälte zur Seite, nehmen Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen wahr und vertreten diese – immer auf Grundlage einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung und unter Beachtung Ihrer persönlichen Verhältnisse.

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Da der Schuldner über Arbeitseinkommen in wech-selnder Höhe verfügte, hatte er beim zuständigen Insolvenzgericht am 23. 8. 2017 einen Beschluss gemäß § 850k Abs. 4 ZPO a. Bankrecht und Bankpraxis Online | Datenbank. F. (= § 906 Abs. 2 ZPO n. ) erwirkt, wonach in Abweichung zu sei-nem regulären Pfändungsfreibetrag die aus diesen Arbeitseinkünften entstehenden Guthaben auf seinem P-Konto pfändungsfrei sind, wobei als Arbeitgeber des Schuldners in diesem Beschluss die Z-GmbH explizit genannt wurde. Im Januar 2018 begründete der Schuldner ein neues Arbeitsverhältnis zur S-GmbH, wobei er ei-nen neuen Antrag zur Bestimmung der Pfändungsfreiheit auch der aus diesem Arbeitsverhältnis erzielten unpfändbaren Einkünfte mit Rücksicht auf den Arbeitgeberwechsel nicht stellte. Die S-GmbH zahlte daraufhin an den Kläger und Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil des Einkom-mens des Schuldners und überwies den Restbetrag (also das pfändungsfreie und folglich gem. § 36 InsO auch nicht vom Insolvenzbeschlag erfasste Arbeitseinkommen) auf das besagte bei der Beklagten geführte P-Konto des Schuldners, die diesen über die entsprechenden Guthabenbeträ-ge verfügen ließ.

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