Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist uneinheitlich. Nach der überwiegenden Meinung der Gerichte haben die Versicherungen Unrecht, d. es können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden. Dies gilt zumindest, soweit sie regional üblich sind, denn dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist ( vgl. u. OLG Düsseldorf vom 25. 06. 2001, 1 U 126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, ebenso KG Berlin, Urt. v. 10. 09. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei Rechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten | Cavada. 2007, 22 U 224/06). Die ständige Verfügbarkeit verkürzt immerhin in der Regel die Reparaturdauer, so dass der Geschädigte an dieser Stelle nicht etwa höhere Kosten verursacht, sondern seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) sogar in erhöhtem Maße nachkommt. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären.
Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGHZ 154, 395 (398) = BGH NJW 2003, 2085 ff. ; BGH NJW 1992, 1618 ff. Unfallschadensregulierung | UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nur bedingt ersatzfähig. ). Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der Einwand der Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen; dies hat der BGH im sogenannten Porscheurteil als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2086 (2087ff)).
Den Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass den Kläger an dem Unfall ein Mitverschulden trifft. Sie konnten nicht nachweisen, dass der Kläger rückwärts gefahren ist und sich der Unfall außerhalb seiner Parkbucht ereignet hat. Die Beklagten haben die volle Beweislast, es spricht kein Anschein für ein Mitverschulden des Klägers. Bei den Fällen, in denen beide Unfallbeteiligte rückwärtsfahren und es dann zum Zusammenstoß kommt, ist streitig, ob ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn er beim Aufprall bereits stand (so OLG Hamm, I-9 U 32/12 vom 11. Upe aufschläge bei fiktiver abrechnung mo. 09. 2012 in Juris mit der Begründung, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren bestehe, anders LG Saarbrücken, 13 S 122/12, vom 19. 10. 2012 in Juris). In diesen Fällen steht aber fest, dass der Ausparkende rückwärts gefahren ist. Vorliegend steht aber nicht fest, dass der Kläger rückwärts gefahren ist, so dass auch nach der Rechtsprechung des OLG … kein Anschein für ein Verschulden des Klägers sprechen kann.
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Bochum (Urteil vom 9. September 2005 -5 S 79/05-, ZfSch 2006, 205 – 209) an, wonach der Geschädigte berechtigt ist, auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt bei der Schadensberechnung einzusetzen So ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Upe aufschläge bei fiktiver abrechnung video. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. LG Bochum aaO, zitiert nach juris, dort S. 3 2b, BGH NJW 2005, 1108 (1109); BGHZ 154 (395(397 ff) = BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 ff. ). Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind.