Tvöd Kindergartenleitung Eingruppierung

July 4, 2024, 11:23 pm

Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 5 v. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. Weitere Informationen: Download TVöD-V (Verwaltung, Kommunen), inkl. Entgeltordnung Zuordnung TVöD: E 9 b TVöD Voraussetzung laut TVöD: mindestens dreijährige Berufsausbildung Jahressonderzahlung ("Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld")

A. ) Staatlich anerkannter Erzieher als stellv. Kindergartenleitung Eingruppierung Entgeltgruppe S 13 gemäß Entgeltordnung: Tätigkeitsmerkmale: 1. Beschäftigte als Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen / Vertreter von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. 4, 8 und 9) Protokollerklärungen: 4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
B. in Einrichtungen für Behinderte i. S. d. § 53 SGB XII oder für Obdachlose unter den Geltungsbereich dieser Regelung. Auch Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst werden ausdrücklich als im Erziehungsdienst tätig angeführt. Auf die berufliche Qualifikation der Beschäftigten wird nicht abgestellt. Ausreichend ist allein die Beschäftigung im handwerklichen Erziehungsdienst. Hierbei ist auf die Tätigkeitsmerkmale im Anhang zu der Anlage C (VKA) abzustellen. Soweit hiernach Beschäftigte nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind, das ausdrücklich den handwerklichen Erziehungsdienst nennt (z. B. EG S 4 Fallgruppe 2), werden diese Beschäftigten von der Tarifregelung erfasst. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sie im Erziehungsdienst tätig sein müssen. Durch Niederschriftserklärungen zum BT-V und BT-B haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst in Einrichtungen tätig sein müssen, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein müssen.

Shop Akademie Service & Support Angestellten im öffentlichen Dienst können in der Regel durch Arbeitgeberweisung alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für sie maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllen. In Ausführung des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber in den arbeitsvertraglichen Grenzen die vom Angestellten geschuldete, also die von ihm "auszuübende Tätigkeit", konkretisieren. Im Umkehrschluss ist es daher unzulässig, im Rahmen des Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechen. [1] Durch das allgemeine Direktionsrecht kann auch nicht uneingeschränkt die Art der Beschäftigung geändert werden. Hierbei ist der Grundsatz der Gleichwertigkeit, der sich aus der im Betrieb herrschenden Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild entwickelt, zu beachten. Selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweist und dennoch entsprechend der bisherigen Tätigkeit die höhere Vergütung zahlt, ist dieses Handeln nicht durch das allgemeine Direktions-/Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

[email protected]