Jagdschule Köln - Prüfungsbereiche

July 3, 2024, 5:03 am

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 -, juris, Rdn. 50 bis 52 = NJW 1991, 2005 (2007); OVG NRW, Beschluss vom 30. 9. 2011 – 19 A 1881/10 -; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., 2010, Rdn. 635 und 875, m. w. N. Sie gelten in gleicher Weise für sonstige, nicht berufsbezogene Prüfungen, zu denen die Jägerprüfung gehört. BVerwG, Beschluss vom 8. 3. 1999 – 6 B 13. Gästebuch – Jägerprüfung NRW. 99 -, juris, Rdn. 5 und 6. b. Einer Eingrenzung des sich daraus für den mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung ergebenden Beurteilungsspielraums bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Insbesondere kommt die von ihm angeführte analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 JPO nicht in Betracht. Danach ist der schriftliche Teil der Prüfung bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Abs. 1 JPO, richtig und vollständig beantwortet sind. Der analogen Anwendung dieser Regelung auf die mündlich-praktische Prüfung steht schon das Fehlen einer Regelungslücke entgegen.

Jägerprüfung Nrw Prüfungsordnung Fassung Vom

Jägerprüfung in NRW ● Schriftliche Prüfung: 25 Fragen zu jedem Sachgebiet, entnommen aus einem 500 Fragen enthaltenden Katalog. Zu jeder Frage werden 3 Antworten vorgegeben (Ankreuzverfahren). Bestanden hat die Prüfung, wer 14 Fragen in jedem Sachgebiet richtig beantwortet, oder wer min. 70 Fragen, darunter min. 14 richtige Antworten im Sachgebiet 1, richtig beantwortet hat. ● Schießprüfung: Büchsenschießen: 5 Schüsse sitzend aufgelegt auf die Rehbockscheibe auf eine Entfernung von ca. 100 m. Min. 40 von 50 Ringen müssen erreicht werden. 5 Schüsse stehend freihändig auf ca. 50m auf die flüchtige Überläuferscheibe. Jägerprüfung - Nichtbestehen. 2 Treffer müssen in den Ringen sein. Flintenschießen Wurftaubenschießen (Trapp) min. 3 von 10 Tauben müssen getroffen werden. ● Praktisch-mündliche Prüfung: Prüfung vor einer Prüfungskommission in allen 4 Sachgebieten. Als bestanden gilt, wenn die Leistungen in 3 Sachgebieten, darunter Sachgebiet 1 und 3 jeweils mit bestanden bewertet werden. Prüfungsfragen für den schriftlichen Teil der Jägerprüfung

Jägerprüfung Nrw Prüfungsordnung Bei Remote Prüfungen

Einige Besucher der Seite haben mich darauf hingewiesen, dass kein Gästebuch enthält, und so kam es dass der Post zur Frage A-1 mehr oder weniger zum Gästebuch wurde. Aber mittlerweile ist der Missstand behoben – voilà – hier ist das Gästebuch! Gerne könnt Ihr Anregungen, Kritik und gerne auch Lob für hier als Kommentar hinterlegen! Hier einige alte Rückmeldungen die ich erhalten habe bevor es das Gästebuch gab: Oleg 23. April 2018 um 20:14 Ist hier zwar die falsche Kategorie, aber da es kein Gästebuch etc. gibt, möchte ich mich hier mal für die Mühe und Arbeit vom Admin Martin bedanken. Hatte heute die schriftliche Prüfung und erfolgreich bestanden. Wirklich Super, Danke für diese hilfreichen Seiten. Gruß Baumeister 23. April 2018 um 21:41 Vielen Dank für diese Seite! Heute die schriftliche Prüfung bestanden – dank!? Admin (Beitrag Autor) 24. Jägerprüfungen in Deutschland | Deutscher Jagdverband. April 2018 um 19:26 Vielen Dank! Es freut mich wenn die Seite Euch geholfen hat. Und Glückwunsch zur bestandenen Prüfung! Frank 29. April 2018 um 9:56 Vielen Dank hat mir echt was gebracht!!!!

Vgl. auch Saarl. VG, Urteil vom 19. 2011 – 5 K 1527/09 -, juris, Rdn. 38. c. Ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers im Sachgebiet 4 (§ 3 Abs. 4 JPO) der mündlich-praktischen Prüfung fehlerfrei ist und ob der Kläger insoweit mit der wörtlichen Wiederholung seines Vortrags erster Instanz überhaupt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, kann dahinstehen. Nach § 8 Abs. 5 JPO müssen die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 3 Abs. 3 JPO, mit "bestanden" bewertet sein. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auch seine Leistungen in den Sachgebieten 1 bis 3 sind für "nicht bestanden" gewertet worden. Insoweit macht der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, nach dessen Auffassung die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner mündlich-praktischen Leistungen in allen Sachgebieten nicht durchgreifen. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. Jägerprüfung nrw prüfungsordnung der. 2 VwGO); sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 3 VwGO).

[email protected]