Kindeswohlgefährdung Nach 8A

July 3, 2024, 12:38 pm
2 Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 1. § 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - dejure.org. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie 2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. 3 Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) 1 Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.

Kindeswohlgefährdung Nach 8A Und

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, 1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie 2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Kinderschutzbund Westkreis Offenbach e.V.. (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.

Rz. 15 Zuständig für die Wahrnehmung des Schutzauftrages ist der örtliche Träger, also das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche zu dem Zeitpunkt tatsächlich aufhält, in dem gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls auftreten. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeitsregelung des § 87 für die Inobhutnahme entsprechend anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 86 Abs. 1, weil die Wahrnehmung des Schutzauftrages keine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 darstellt, sondern eine Aufgabe in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes. Bei Auslandsberührung ist das Haager Kinderschutzabkommen zu beachten, wonach in dringenden Fällen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind (vgl. Kindeswohlgefährdung nach 8.5. § 6 Abs. 4 sowie Kößler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB VIII, 2. Aufl., § 8a Rz. 34 m. w. N. ). Nicht selten ist der nach § 87 Abs. 1 maßgebliche Ort, wo das Kind sich tatsächlich aufhält nicht identisch mit dem für den Zuständigkeitsbereich des für die Leistungsgewährung zuständigen Trägers nach § 86 maßgeblichen Ort, wo die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

[email protected]