ein anderes Buchungskonto verwendet? Beste Grüße Maulwurf #3 Aufgrund dieses gelösten Artikelfalles USTVA 2019 falsch bei Reverse-Charge (Konto 8036/4036) [behoben] würde ich die Buchung in der Demo überprüfen. #4 Hallo SAMM, in dem von Dir verlinkten Thread geht es doch um die Umsatzsteuervoranmeldung. Bei mir geht es aber aktuell um die Umsatzsteuererkärung - oder aber ich kann Dir gerade nicht folgen was Du genau meinst. Hallo Maulwurf, das bedeutet also: Zeile 115: Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. 2 UStG Hier kommen rein alle bezahlten Rechnungen meiner NL-Kunden alle unbezahlten Rechnungen meiner NL-Kunden Zeile 116: Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland). Nicht steuerbare sonstige leistungen 18b satz 1 nr 2 ustg in de. alle unbezahlten Rechnungen meiner NL-Kunden kommen hier nicht rein, da sie ja in Zeile 115 erfasst werden. Jetzt muss ich nur noch klären worein in der Umsatzsteuererklärung die Rechnungen für Dienstleistungen an meine Kunden aus der Schweiz gehen. Zur Zeile 116: m. ein anderes Buchungskonto verwendet?
Hintergrund Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU findet das so genannte Abzugsverfahren (Reverse-Charge – Verfahren) Anwendung. In erster Linie soll durch die Reverse-Charge-Regelung dem "Verschwinden von Umsatzsteuer" durch falsch oder nicht deklarierte grenzüberschreitende Geschäfte vorgebeugt werden. Umsätze zwischen Unternehmen in zwei EU-Mitgliedsstaaten müssen in beiden Ländern angezeigt werden. In Deutschland dienen dazu bestimmte Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der jährlichen Umsatzsteuererklärung sowie der Zusammenfassenden Meldung. Die Hauptlast liegt hier beim Käufer, der ja durch Angabe seiner UST-IdNr. das Reverse Charge-Verfahren anstößt. Nicht steuerbare sonstige leistungen 18b satz 1 nr 2 ustg 14. Er muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung seine Einkäufe im Bereich "Innergemeinschaftliche Erwerbe" bzw. "Leistungsempfänger als Steuerschuldner" anzeigen, sowie den sofortigen Wieder-Abzug der Vorsteuer unter den "Abziehbaren Vorsteuerbeträgen" aufführen. Der Verkäufer muss regelmäßig in seinem EU-Land eine Zusammenfassende Meldung abliefern, die alle innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen umfassen, die er im Meldungszeitraum an Unternehmen in der EU geleistet hat.
L ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt im Rahmen seiner Lackierwerkstatt sonstige Leistungen (Werkleistungen) aus, da er keinen Hauptstoff i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG verwendet. Die Leistungen gegenüber den Unternehmern aus Frankreich und der Schweiz sind dort ausgeführt, wo die Leistungsempfänger ihr Unternehmen betreiben. [1] Damit sind beide Leistungen nicht steuerbar in Deutschland. Nicht steuerbare sonstige leistungen 18b satz 1 nr 2 ustg kleinunternehmer. Nachweis der Unternehmereigenschaft im Binnenmarkt erforderlich Der Nachweis der Unternehmereigenschaft ist bei der Leistung an den französischen Unternehmer durch die zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers zu führen. Ohne diese kann die Nichtsteuerbarkeit im Inland (Leistungsort beim Leistungsempfänger) nicht nachgewiesen werden. Bei der Leistung gegenüber dem Unternehmer aus der Schweiz soll der Nachweis der Unternehmereigenschaft und des Bezugs für das Unternehmen durch eine Bescheinigung einer Behörde aus der Schweiz geführt werden.
Zusätzlich können Sie über die integrierte Elster-Schnittstelle ein Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellen und abschicken. Gesetzliche Grundlage Die Tatbestände, die im Zuge einer innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung erklären müssen, finden Sie im § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG. Zurück zu Umsatzsteuertatbestände
SAMM 21. Mai 2020 Hat den Titel des Themas von "§13b: Konto 8036 bucht falsch auf KZ 205 USTEKL" zu "Konto 8036 bucht falsch auf KZ 205 USTEKL 2020 2019" geändert. #13 Mit dem nächsten Update wird der Fehler behoben sein.
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