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July 8, 2024, 3:30 am

Leistungsort bei Leistungen eines Architekten Der polnische Architekt A erbringt für einen deutschen Baumarkt eine Planungsleistung für einen in Frankfurt/Oder zu errichtenden Baumarkt. A erbringt diese Planungsleistung ausschließlich in seinem polnischen Büro. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG dort, wo das Grundstück liegt. Damit ist die Planungsleistung des Architekten eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung. Der Leistungsempfänger als Unternehmer wird in diesem Fall zum Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG für die von A ausgeführte Leistung. Verbindliche Vorgaben des Unionsrechts Zum 1. 1. 2017 waren verbindlich die Vorgaben des Unionsrechts [5] in Kraft getreten, die in einer Positiv- und einer Negativliste Leistungen aufnehmen, die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück abgrenzen. National führte dies nicht zu relevanten inhaltlichen Veränderungen, da die Finanzverwaltung schon in der Vergangenheit die Abgrenzungsregelungen in den UStAE aufgenommen hatte, geringfügige Ergänzungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Personalgestellung [6] – hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 10.

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1. 2010 waren die Rechtsvorschriften zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung in mehreren Schritten unionseinheitlich ausgestaltet worden (sog. "Mehrwertsteuerpaket"). Die Maßnahmen waren 2015 abgeschlossen und 2019 durch eine Bagatellregelung nachjustiert worden. Präzisierungen erfolgten noch durch die MwStSystRL-DVO. [1] Eine sonstige Leistung kann nur dann im Inland steuerbar sein, wenn der Ort dieser sonstigen Leistung nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes im Inland liegt. Bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung ist unbedingt die systematische Prüfungsreihenfolge zu beachten. Wenn eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerpflichtig ausgeführt wird, kann der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer nach § 13b UStG werden. [2] Dabei ist zu unterscheiden, nach welcher Rechtsvorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, da sich abhängig von der jeweiligen Rechtsvorschrift für den leistenden Unternehmer oder den Leistungsempfänger unterschiedliche Meldeverpflichtungen sowie auch unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerentstehung ergeben.

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Shop Akademie Service & Support Zusammenfassung Nur eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung kann zu einem steuerbaren Umsatz führen. Deshalb muss bei jeder sonstigen Leistung festgestellt werden, nach welcher Vorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt und welches die Rechtsfolgen aus der Anwendung dieser Vorschrift sind. Aber nicht nur der leistende Unternehmer muss den Ort der sonstigen Leistung bestimmen, auch ein Leistungsempfänger muss prüfen, wo sich der Ort einer ihm gegenüber ausgeführten sonstigen Leistung befindet, da er der Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Leistung sein kann. Abhängig von der Rechtsnorm, nach der sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, ergeben sich für die betroffenen Unternehmer auch unterschiedliche Meldepflichten, die zur Vermeidung von Auffälligkeiten im Veranlagungsverfahren beachtet werden sollten. Durch die Änderungen zum 1. 7. 2021 im Bereich der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ergibt sich mittelbar auch Anpassungsbedarf bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung.

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[1] 2. 1 Leistungsempfänger ist Unternehmer Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. [1] Dies gilt entsprechend, wenn die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Leistung gegenüber Unternehmer für sein Unternehmen Der in Frankfurt/Main ansässige... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

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Demnach sind Reiseleitertätigkeiten nur dann im Inland steuerbar, wenn Sie vom Unternehmer oder angestellten Reiseleiter selbst erbracht werden. Eine "zugekaufte" Leistung ist demnach nicht steuerbar im Inland. Auf der Rechnung an den Leistungsempfänger ist auf eine Nichtsteuerbarkeit und/oder Steuerfreiheit mittels eines Rechnungszusatzes ausdrücklich hinzuweisen, andernfalls droht trotz grundsätzlicher Steuerfreiheit eine Besteuerung der verkauften Leistungen. Bei Pauschalreisen ist jede einzelne Reiseleistung gesondert nach dem Leistungsort auf ihre Steuerbarkeit hin zu beurteilen. Die Fiktion der einheitlichen sonstigen Leistung gem. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG kommt bei Reiseleistungen an Unternehmer nicht zum Tragen. Interessant in diesem Zusammenhang ist sicherlich ein aktuelles Urteil des EuGH (EuGH vom 18. 01. 2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, HRF 2018, 252) in einem aktuellen niederländischen Verfahren. Gemäß diesem Urteil kann eine einheitliche Leistung nur mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert werden.

Höhepunkt der mehrtägigen Feiern ist ein historischer Umzug. Ballonfestival in Bonn. Eines der bedeutendsten Ballonfestivals in Deutschland findet jedes Jahr in Bonn statt und begeistert sehr durch seine Farbenpracht. Autor: Thorsten Steiner Quellen: Nutzungsbedingungen: Es ist ausdrücklich erlaubt diesen Artikel in NICHT-kommerziellen Zeitungen zu veröffentlichen, auch die Nutzung für die Erstellung und Verbreitung von Audio- und Video-Dateien für NICHT-kommerzielle Zwecke ist gestattet. Diese Nutzungsrechte vergeben wir unter der Bedingung, dass der Autor genannt wird (zu finden unterhalb des Beitrags) und in folgendem Wortlaut auf die Quelle hingewiesen wird: "Dieser Artikel wird freundlicherweise von zur Verfügung gestellt. Große Sammlung mit lustigen Texten zum Lachen. Auf finden Sie viele kostenlose Geschichten, Rätsel und Beschäftigungsideen. " Dieser Text muss mindestens in der gleichen Größe, wie der übrige Text abgedruckt werden. Das zweite "" muss fett gedruckt werden. In Audio und Video-Dateien, muss der Text sprachlich integriert werden.

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