Schuldrecht Besonderer Teil 3 III. Weitere Ansprüche aus vermutetem Verschulden 700 Neben den beiden gerade besprochenen §§ 831 und 832 gibt es noch weitere deliktische Anspruchsgrundlagen, die eine Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden vorsehen. Diese sind im Überblick: 701 Der wohl in der Praxis häufigste Fall einer Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden ist die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Immer dann, wenn ein Sachverhalt sie mit einem Verkehrsunfall konfrontiert, müssen Sie vier deliktische Anspruchsgrundlagen prüfen: 1. Anspruch aus § 823 Abs. 1 (= Haftung aus nachzuweisendem Verschulden ohne Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema oben Rn. 389) 2. Anspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. Prüfungsschema 18 svg 1. Schutzgesetz (z. B. aus StVO) ohne Haftungshöchstgrenze (Prüfungsschema oben Rn. 649) 3. Anspruch gegen den Fahrer nach § 18 StVG (= Haftung aus vermutetem Verschulden mit Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema unten Rn.
1. Examen/ZR/Deliktsrecht Prüfungsschema: § 7 StVG A. Voraussetzungen I. Rechtsgutsverletzung Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum II. Bei Betrieb eines KfZ 1. KfZ, § 1 II StVG Alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. 2. Bei Betrieb Problem: Ruhender Verkehr aA ("maschinentechnische Auffassung"): (-); Arg. : Wortlaut hM ("verkehrstechnische Auffassung"): (+); Arg. : Systematik; Sinn und Zweck III. Halter Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung hält und die Verfügungsgewalt darüber hat. Abgrenzung: Fahrzeugführer, § 18 StVG. Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug; nur vorübergehend nutzt. Der Fahrzeugführer haftet nur aus vermutetem Verschulden. IV. Kein Ausnahme § 7 II, III StVG §§ 8, 8a SVG B. Prüfungsschema 18 svg 1.1. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB; §§ 9-13 StVG Berücksichtigung des Mitverschuldens, § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB Auch Schmerzensgeld, § 11 S. 2 StVG Höchstbeträge, § 12 StVG
Zudem ist zu prüfen, ob den Halter StVO- oder StVG-Verstöße und gegebenenfalls ein Verschulden treffen. Da § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Haftung ist, meint dies ein darüber hinausgehendes Verschulden, das unabhängig vom Anspruch besteht. Auf Seiten des Anspruchstellers ist hingegen das eigene Verschulden in die Abwägung einzustellen. Nach der Abwägung wird die Haftungsquote gebildet. Kurzschema Halterhaftung, § 7 I StVG - Jura Individuell. Beispiel: Der Halter haftet zu 60% und der Anspruchsteller zu 40%. b) Anspruchsteller mit Kraftfahrzeug, § 17 II, I StVG Sind an einem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt, richtet sich der gegenseitige Ausgleich nach § 17 II, I StVG. Hier ist zu beachten, dass § 17 StVG nur dann einschlägig ist, wenn die Voraussetzungen des § 7 I StVG auch für den Anspruchsteller gelten. Für die Haftungsquotenberechnung kommt es insofern auf die Verursachungsbeiträge an. Seitens des Halters sind - wie im Rahmen der anderen Konstellation - die Betriebsgefahr, StVO- oder StVG-Verstöße und gegebenenfalls ein Verschulden in die Abwägung einzustellen.
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