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Das gilt jedenfalls für Verwaltungsverfahren (Untersagungsfälle) und Zivilverfahren (Schadensersatzklagen). Zweifelhaft ist dies jedoch für Geldbußen. Denn bezüglich der Sanktionen gibt es in der Europäischen Union keine Harmonisierung und damit auch keine Vorrangwirkung des europäischen Rechts. Auswirkungen der 9. GWB-Novelle auf die Konzernhaftung Gerade im Hinblick auf die Geldbußen würde sich dies ändern, wenn der Referentenentwurf einer 9. GWB-Novelle demnächst Gesetz werden sollte. Danach soll erstmals eine Konzernhaftung nach europäischem Vorbild im deutschen Kartellrecht eingeführt werden. Die Vorschrift weicht zwar geringfügig vom europäischen Modell ab; das kann hier aber unberücksichtigt bleiben. Im Ergebnis bedeutet dies: Wenn eine Konzerntochter durch Verschulden ihres Leitungspersonals einen Kartellverstoß begeht, wird nach dem Referentenentwurf zur 9. GWB-Novelle nicht nur die Tochter selbst mit der Geldbuße belegt, sondern daneben auch die Muttergesellschaft, wenn beide Unternehmen eine "wirtschaftliche Einheit" bilden.
M. ) zum Thema "Wirtschaftliche Einheit und Gemeinschaftsunternehmen", den der Verfasser am 10. Mai 2011 auf Schloss Mickeln gehalten hat. zurück
THOMAS, Stefan, Sarah LEGNER, 2016. Die wirtschaftliche Einheit im Kartellzivilrecht. In: Neue Zeitschrift für Kartellrecht (NZKart). Beck. 4 (4), pp. 155-160.
Falls die Muttergesellschaft das geschäftliche Verhalten der Tochter beeinflusst, so dass sich die Tochter im Geschäftsleben nach den Weisungen oder Interessen der Mutter ausrichtet, bilden beide eine "wirtschaftliche Einheit"; sie gelten dann für das europäische Kartellrecht als ein einziges Unternehmen. Relevanz hat dies insbesondere im Hinblick auf die Haftung für Kartellverstöße: Im europäischen Recht haften sowohl die Tochter- als auch die Konzernobergesellschaft gesamtschuldnerisch für eine etwaige Kartellgeldbuße. Die Höhe der Geldbuße und insbesondere die 10%-Obergrenze richten sich dabei nach dem (höheren) Umsatz der "wirtschaftlichen Einheit". Die Geldbuße fällt also in aller Regel sehr viel höher aus als die Geldbuße der Tochtergesellschaft allein. Im deutschen Recht ist dies bislang anders. Hier entscheidet die formale juristische Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften. Alle rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns, gleichgültig wie abhängig sie voneinander sind, werden im Kartellrecht als eigenes Unternehmen behandelt.
58 ff. ) – Airtours und First Choice; Slg. 2006, II-2298)= WuW/E EU-R 1091 (1093 ff., Tz. 245 ff. ) – Impala. [10] Kommission, Entsch. –; Böni/Palzer, WuW 2009, 477. Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Kartellrecht – Eine Einführung" von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Constantin Raves, Rechtsanwalt, und Alexander Fallenstein, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017,, ISBN 978-3-939384-77-9. Kontakt: Stand: Januar 2017 Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen. Über die Autoren: Tilo Schindele, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Schindele berät und vertritt bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren.
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