Von Privat Versicherten Selbstgetragene Krankenbehandlungskosten | Steuern | Haufe

July 1, 2024, 11:41 pm

Denn insoweit beruhen die Kostentragung und die wirtschaftliche Belastung als Folge des Abzugs einer zumutbaren Belastung maßgeblich auf der Vereinbarung eines Selbstbehalts mit der Krankenkasse. Dies gilt für den BFH auch für die ernährungsbedingten Krankheitskosten der Tochter. Denn solche Kosten sind nach dem klaren Wortlaut als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, was ebenfalls für den BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung erneut festgestellt, dass der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden. Dies gilt auch für das Abzugsverbot von Aufwendungen für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. BFH, Beschl. v. Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung • beratergruppe:leistungen. 04. 2021 - VI R 48/18 Quelle: Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

Selbstbehalt Zur Privaten Krankenversicherung &Bull; Beratergruppe:leistungen

§ 33 Abs. 3 EStG übersteigt (BFH, Urteil v. 32). Die Selbstbehalte können also im Grundsatz als Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG sein. Praxishinweis Beitragserstattungen einer Krankenversicherung sind etwas anderes als der Selbstbehalt. Beitragserstattungen sollen Anreize bewirken, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer keine versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden nicht geltend macht. Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können nach einer neuen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aber ebenfalls weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19. 4. 2017, 11 K 11327/16). Nach Auffassung des FG sind sie nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG. Kann sich der Steuerpflichtige durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist nach Meinung des FG eine Abwälzung seiner Aufwendungen auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis. Doch dieser Nachteil könne - so meinen viele - ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen. Die aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung selbst getragenen Krankheitskosten sind keine "Beiträge" zur Krankenversicherung und daher nicht als Sonderausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 19. 8. 2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 69). Auch der BFH hat bestätigt, dass selbst getragene Kosten im Krankheitsfall keine Versicherungsbeiträge darstellen und nicht als Sonderausgaben absetzbar sind.

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