Rz. 68 Muster 58. 17: Antrag auf Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen Muster 58. 17: Antrag auf Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen An das Amtsgericht in _____ Antrag auf eine richterliche Anordnung nach § 758a Abs. 4 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache des _____ – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____ gegen den _____ – Schuldner – beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers, die richterliche Anordnung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bis zum _____ gegen den _____ (Name des Schuldners) in dessen Wohnung in _____ (genaue Bezeichnung der Anschrift und der Lage der Wohnung) außerhalb der gewöhnlichen Zeit von 06. 00 Uhr morgens bis 21. 00 Uhr abends zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des _____ vom _____ Az: _____ sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom _____ kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von _____ EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen: Forderung gem.
Lexikon, zuletzt aktualisiert am: 18. 07. 2021 | Jetzt kommentieren Erklärung zum Begriff Vollstreckung zur Nachtzeit "Nachtzeit" im juristischen Sinne ist ein Zeitraum, in dem amtliche Zugriffe auf Privatwohnungen unzulässig sind beziehungsweise nur stark eingeschränkt erfolgen dürfen. Gemäß § 758a ZPO liegt diese Nachtzeit im Zwangsvollstreckungsrecht zwischen 21. 00 Uhr und 06. 00 Uhr, im Strafrecht gemäß § 104 StPO zwischen 21. 00 Uhr und 04. 00 Uhr (01. 04. - 30. 09. ) beziehungsweise zwischen 21. 10. - 31. 03. ). Soll innerhalb der Nachtzeit eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamten durchgeführt werden, so ist dies nur mit einer Durchsuchungsanordnung möglich, welche vom Richter ausgestellt wird. Im Strafrecht dürfen während der Nachtzeit Wohnungen, Geschäftsräume etc. nur dann durchsucht werden, wenn bestimmte Umstände gegeben sind, beispielsweise Gefahr im Verzug. Zu beachten ist, dass ansonsten gemäß § 758a Abs. 4 ZPO eine Vollstreckung zu Unzeit nicht vorgenommen wird: "Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. "
03. 2017, 11:24 Hallo zusammen ich habe zu diesem Thema eine Frage. Vielleicht kann mir jemand helfen? Unser Schuldner ist Renter. Eigentlich wollen wir seine Vermögensauskunft gar nicht, sondern direkt den GVZ hinschicken, damit er gucken kann, ob man in der Wohnung was pfänden kann. Welchen Antrag muss ich stellen? Wir gehen aber bereits jetzt davon aus, dass er den GVZ nicht in die Wohnung lässt, weil es schon einmal vorgekommen ist bzgl. der Kontoauszüge (wir haben es dann nicht weiter verfolgt). Muss ich da zunächst einen Antrag auf Vermögensauskunft gemäß §§ 802 c, 807 ZPO (nach vorherigen Pfändungsversuch) beantragen? Und anschließend, nachdem der Schuldner den Zutritt in die Wohnung verweigert hat, den Haftbefehl und ERST DANN den Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a ZPO? Mit diesem dann wieder einen neuen Antrag? Irgendwie ist das ein total langer Weg? Liege ich da falsch? Ich bitte um Eure Vorschläge DANKE #9 24. 2017, 12:04 Ihr müsst nicht zuerst die VA beantragen, Ihr könnt auch zuerst einen isolierten Antrag auf gütliche Erledigung stellen.
Beweis: Anliegende Vollstreckungsunterlagen Die bisherige Zwangsvollstreckung ist fruchtlos verlaufen, so dass die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der eidesstattliche Versicherung die einzige Möglichkeit des Gläubigers darstellen, das zugriffsfähige Vermögen des Schuldners in Erfahrung zu bringen und so Befriedigung seiner Forderung zu erlangen. Gez. Rechtsanwalt Hinweis Diese Möglichkeit bleibt auch nach der Reform der Sachaufklärung ab dem 1. 1. 2013 erhalten. Die maßgeblichen Regelungen befinden sich dann allerdings in §§ 802g ff. ZPO. Nachteil für den Gläubiger: Ab dem 1. 2013 wird für den Erlass des Haftbefehls eine Gerichtsgebühr in Höhe von 15 EUR fällig. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Vollstreckt wird nach den allgemeinen Bestimmungen, also durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 803 ff. ZPO, durch Forderungspfändung gemäß §§ 828 ff. ZPO oder im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung. Im betreffenden Fall kann G. daher in die Bankverbindung des S. mittels PfÜB pfänden. 3. So wird der Anspruch gepfändet Weiterführender Hinweis Die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung, VE 03, 18 Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 216 | ID 43695710 Facebook Werden Sie jetzt Fan der VE-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter zum Thema Zwangsvollstreckung Regelmäßige Informationen zu allen Vollstreckungsarten Kosten-Nutzen-Relationen exklusiven Vollstreckungschancen
…, zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu vollstrecken ist. Begründung Das Amtsgericht … hat am … unter dem Az. … einen Haftbefehl nach § 802g ZPO gegen den Schuldner erlassen. Der Gerichtsvollzieher hat erfolglos versucht, den Haftbefehl an verschiedenen Werktagen und zu verschiedenen Tageszeiten zu vollstrecken. Beweis: Schreiben des Gerichtsvollziehers … vom …, DRII … Daher ist der Haftbefehl zur Unzeit zu vollziehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Schuldner oder Dritte eine unbillige Härte darstellen könnte, sind nicht ersichtlich. Die bisherigen Vollstreckungsbemühungen des Gläubigers sind fruchtlos verlaufen, so dass er einen vollständigen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners benötigt, um eine vollständige Befriedigung zu erlangen. Der zu erwartende Erfolg einer abgegebenen Vermögensauskunft steht deshalb zu dem Eingriff nicht in einem Missverhältnis.
Erfolglose Vollstreckung des Haftbefehls Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, kann das Amtsgericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag nach § 901 ZPO einen Haftbefehl erlassen. Die Verhaftung des Schuldners erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch einen Gerichtsvollzieher. Dabei ist die Vollziehung des Haftbefehls nach § 909 Abs. 2 ZPO unstatthaft, wenn er älter als drei Jahre ist. Was aber, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht antrifft? Verhaftung muss nachhaltig betrieben werden Nach der Rechtsprechung muss der Gerichtsvollzieher die Verhaftung nachdrücklich betreiben. So verlangt § 187 Nr. 5 GVGA, dass der Gerichtsvollzieher mehrere Verhaftungsversuche unternimmt. Dabei soll ein Verhaftungsversuch kurz vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit, d. h. kurz vor 21:00 Uhr oder kurz nach 6:00 Uhr erfolgen (vgl. hierzu AG Halle, 23.