Zur Kontrolle der Geschäftsführung sind zunächst die nach der Satzung hierzu bestimmten Organe (z. ein Beirat) und ansonsten die Gesellschafter selbst berufen. Gemeinsamkeiten bestehen bei Geschäftsführer und Prokuristen bezüglich der allgemeinen Grenzen der Vertretungsmacht, das heißt, die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht sowie das Verbot des Insichgeschäfts im Sinne des § 181 BGB, die gleichermaßen für die Prokura als auch für den Geschäftsführer gelten. Die Kündigung durch Personalleiter und Prokuristen » Anwaltskanzlei Flämig. Soll der Prokurist vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit werden, muss dies ins Handelsregister eingetragen werden. Für den Geschäftsführer gilt das Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung nur dann nicht, wenn zuvor eine entsprechende Satzungsregelung erfolgt ist; ein einfacher Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung reicht nicht aus. Die Bestellung und Abberufung von Prokuristen im Außenverhältnis ist Sache der Geschäftsführer als den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 HGB), obwohl dazu im Innenverhältnis ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist (§ 46 Nr. 7 GmbHG).
Die Prokura selbst kann in unterschiedlicher Weise ausgestaltet sein, entweder als Einzel- oder Gesamtbevollmächtigung. Bei einer Gesamtprokura ist die Vertretung nach außen an die Zustimmung eines weiteren Prokuristen geknüpft. Alle Handlungen können nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Ist die Gesamtprokura nicht im Handelsregister eingetragen, können Dritte von einer Einzelprokura ausgehen. Arbeitsvertrag prokurist gmbh.com. Die Konsequenzen einer Prokura Arbeitnehmer, die einem solchen Kompetenzzuwachs entgegen sehen, sollten bedenken, dass das deutsche Arbeitsrecht wesentliche Schutzgedanken an die Arbeitnehmerstellung knüpft. Der Karrieresprung aus dem "Becken der Gleichmäßigkeit" auf die Ebene der leitenden Angestellten bedeutet somit eine Positionierung auf einem weniger windgeschützten Plateau. Leitende Angestellte im Sinn des § 5 Abs. 3 BetrVG werden nämlich nicht vom Betriebsrat vertreten; vor einer Kündigung wird der Betriebsrat nicht angehört und in einem laufenden Kündigungsstreit kann nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Weiterbeschäftigung (und Vergütung! )