Dguv: Arbeitsmedizinische Vorsorge

June 29, 2024, 4:30 am

Der Arbeitgeber muss mittels der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbMedVV) klären, welche Vorsorge durchzuführen ist (Pflichtvorsorge) und welche anzubieten sind (Angebotsvorsorge). Zudem haben die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen das Anrecht auf Wunschvorsorge. Tätigkeiten mit Lärmexposition sind im Anhang Teil 3 der ArbMedVV aufgeführt. DGUV - Prävention - Themen A bis Z - Arbeitsmedizinische Vorsorge - Grundsätze - G 20. Für die arbeitsmedizinische Vorsorge "Lärm" ist die aktualisierte Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm" BGI/GUV-I 504-20 heranzuziehen. Fazit: Es ist unerheblich, ob befristete oder unbefristete Beschäftigte dem Lärm ausgesetzt sind. Auch für Saisonarbeitskräfte ist Pflichtvorsorge zu veranlassen.. Lärmschwerhörigkeit ist eine anerkannte Berufskrankheit. Eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht möglich.

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Auf diese Weise leistet die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zur Gesundheitserhaltung. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist gemäß ArbMedVV Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge. Eine Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Eine Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich angeboten werden. Um zu unterscheiden, ob es sich um eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge handelt, müssen Anlass und das Maß der Einwirkung/Belastung bei der Tätigkeit bekannt sein. In der Regel ist es so, dass bei regelmäßigem überschreiten eines Arbeitsplatzgrenzwertes für eine komplette Arbeitsschicht, z. bei Lärm über 85 dB(A), eine Pflichtvorsorge erforderlich ist. Bei Unterschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes kann eine Angebotsvorsorge dennoch erforderlich sein. Nach einem Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder bleihaltigen Stoffen ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Im Einzelfall unbedingt durch Betriebsarzt, Betriebsärztin oder Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen!

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