Stoff Mit Brotmotiv 10 – Olg Brandenburg Konkretisiert Anforderungen An Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Von Gmbh-Geschäftsführern

July 2, 2024, 2:49 pm
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Für Geschäftsführer, die keine Arbeitnehmer sind, besteht ein Anspruch nach § 74 II HGB nicht. In Bezug auf die Frage, ob damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ohne Zahlung einer Karenzentschädigung möglich ist, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Grundsätzlich kann man hier nur festhalten: Je weiter die Entschädigung die 50%- Grenze des § 74 II HGB unterschreitet, desto eher ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer | Kanzlei Hasselbach. Zu beachten ist zudem, dass reine Kundenschutzklauseln auch ohne die Zahlung einer Karenzentschädigung wirksam sind. Festzuhalten bleibt damit, dass sich beide Seiten die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gut überlegen sollten. Der Geschäftsführer kann hierdurch in seiner beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt werden. Die Gesellschaft wiederum muss möglicherweise eine Karenzentschädigung an den Angestellten zahlen.

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4. Dürfen sich Unternehmen von der Karenzzahlung befreien? Das Unternehmen darf sich in bestimmten Situationen von der Karenzentschädigung befreien. Dafür ist erforderlich, dass sich diese nachteilig auf das Unternehmen auswirkt. Beispiel: Der Geschäftsführer wechselt in eine völlig andere Branche und kann dem Unternehmen daher keine Kunden abwerben. In einer solchen Situation macht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keinen Sinn mehr. 5. Darf der Geschäftsführer von der Vereinbarung zurücktreten? Der Geschäftsführer ist nicht grenzenlos an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden. Er hat – ebenso wie die Gesellschaft – ein Lossagungsrecht. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern - GKD RECHTSANWÄLTE. Dieses muss er schriftlich geltend machen. Der Geschäftsführer darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus einem "wichtigen Grund" kündigen und sich von der Vereinbarung lösen. Beispiel: Der Geschäftsführer kündigt außerordentlich wegen vertragswidrigem Verhalten der Gesellschafter. 6. Welche Vereinbarungen sollten Sie vermeiden? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur rechtswirksam, wenn es bestimmten Anforderungen genügt: Es darf sich nicht um eine überraschende Klausel handeln.

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Dem Geschäftsführer stehe somit unter keinem Gesichtspunkt eine Karenzentschädigung zu. Fazit: Der BGH räumt den Gesellschaftern bei der Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Entgegen verbreiteter Auffassung ist auf Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern gerade nicht das "enge Korsett" der gesetzlichen Regelungen für Handlungsgehilfen anzuwenden. Die Gesellschaft kann eine Karenzentschädigung – freiwillig – zusagen, sie aber auch einschränken oder ganz ausschließen. Einzige Schranke ist die Sittenwidrigkeit, die aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist, wenn das Verbot nicht dem berechtigen geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder den Geschäftsführer in seiner Berufsausübung unbillig einschränkt. Dies wird man aber beispielsweise dann nicht bejahen können, wenn der Geschäftsführer bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung oder ein Übergangsgeld erhält oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses in den Ruhestand geht.

12 des Grundgesetzes geschützt ist. Vertragliche Regelung Jedem Unternehmen ist zu empfehlen, vorab für sich festzulegen und dann im Dialog mit dem Geschäftsführer zu klären, welche Tätigkeitsbeschränkungen nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft gelten sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft auch als Gesellschafter beteiligt ist. Ohne Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gilt nach Beendigung der Tätigkeit für den ehemaligen Geschäftsführer im Zweifel die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Eine rechtlich zulässige Regelung darf allerdings den Geschäftsführer nicht vollständig als Wettbewerber ausschalten, sondern muss die Interessen von Unternehmen und Geschäftsführer in Ausgleich bringen. Sie sollte entweder in den Anstellungsvertrag des jeweiligen Geschäftsführers oder, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft auch beteiligt ist, in eine etwaige Gesellschaftervereinbarung aufgenommen werden. Eher abzuraten ist von einer Regelung in der Satzung, da Änderungen (in einer GmbH) jedes Mal notariell beurkundet werden müssten und zudem die Satzung zum Handelsregister einzureichen ist und diese somit publik wird.

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