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July 10, 2024, 12:18 pm

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Amt der Kärntner Landesregierung (Hrsg. ) ( 2013): Richtschnur zur ordnungsgemäßen Verbringung von Oberflächenwässern – Für das Bundesland Kärnten. Klagenfurt, Österreich, 13 S. Amt der NÖ Landesregierung (Hrsg. ) (2010): Leitfaden für Gemeinden - Naturnahe Oberflächenentwässerung für Siedlungsgebiete. St. Pölten, Österreich. 31 S. Amt der Oö. Landesregierung (Hrsg. ) (2008): Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern – Leitfaden. Linz, Österreich. 25 S. Amt der Tiroler Landesregierung (Hrsg. )(2005). Leitfaden der Tiroler Siedlungswasserwirtschaft – Entsorgung von Oberflächenwässern. Innsbruck, Österreich. RZU - Datenbank klimaangepasste Innenentwicklung. 14 S. Amt der Vorarlberger Landesregierung (Hrsg. )(2007): Oberflächenentwässerung - Leitfaden zum Umgang mit Niederschlagswässern aus Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen. Bregenz, Österreich. 28 S. Amt für Gewässerschutz und Wasserbau (1996): Die Versickerung von Regenabwasser auf der Liegenschaft. Zürcher Umweltpraxis: 20 – 24. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Zürich (2006): Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung.

Regenwasserentsorgung, Richtlinie Und Praxishilfe Awel &Ndash; Verband Schweizer Abwasser- Und Gewässerschutzfachleute

Zürich, Schweiz. 43 S. Autonome Provinz Bozen – Südtirol (2008): Leitfaden zum naturnahen Umgang mit Regenwasser. Bozen, Italien. 23 S. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Hamburg (Hrsg. ) (2010): Leitfaden Behandlung von Niederschlagswasser öffentlicher Flächen bei Trennkanalisation, 12 S. Geiger, W., Dreiseitl, H. (2001): Neue Wege für das Regenwasser (). Oldenbourg. München. 303 S. Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz (Hrsg. ) (1998): Leitfaden Flächenhafte Niederschlagswasserversickerung. Mainz. 21 S. Ministère de l'intérieur et de la grande region (Luxembourg) (o. J. ): Leitfaden zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten Luxemburgs. Regenwasserentsorgung, Richtlinie und Praxishilfe AWEL – Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute. Luxemburg. 77 S. Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Bremen (Hrsg. )(2010): Regen Wasser natüwirtschaften. Bremen. 33 S. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (2001): Neuer Umgang mit Niederschlagswasser in Berlin. Berlin. 13 S. Umweltbundesamt (2008): Übersicht über die Länderregelungen zur Versickerung von Niederschlagswasser.

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Rzu - Datenbank Klimaangepasste Innenentwicklung

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Zweck Die Versickerung von Regenwasser ist wichtig für die Schliessung des Wasserkreislaufs. Zudem trägt die Versickerung im Siedlungsgebiet zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Der Anteil an versiegeltem Boden nimmt aber stetig zu. Immer häufiger sind deshalb Versickerungsanlagen nötig, um Regenwasser bzw. nicht verschmutztes Abwasser zu versickern. Schutz des Grundwassers Bei der Versickerung von Regenwasser hat der Schutz des Grundwassers Vorrang. Deshalb sind Versickerungen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie im Bereich von belasteten Standorten gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV-Ziffer 2. 2. ) in der Regel nicht zulässig. Abwasser, das zeitweise als verschmutzt zu bezeichnen ist, darf nicht versickert werden (z. Online-Schalter – Gemeinde Glattfelden. B. bei Reinigungsarbeiten von Glasflächen, Balkonen etc. ). Bewilligungsverfahren Folgende Versickerungsanlagen sind bewilligungspflichtig: unterirdische Anlage oberirdische Anlage, deren Versickerungsfläche weniger als 20 Prozent der entwässerten Fläche entspricht (Bagatellgrenze: Dach- und Platzflächen bis 20 m²) Anlage mit künstlichen Adsorbern Das Gesuch für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist zusammen mit dem Baugesuch der örtlichen Baubehörde einzureichen.

Zuständigkeiten Gemeinden Die Gemeinden sind zuständig bei: Wohn-, Büro- und Dienstleistungsbauten Bagatellfällen aus Industrie- und Gewerbe Betrieben, die in Branchenlösungen eingebunden sind (zur Zeit nur Auto-, Transport- und Malergewerbe sowie Zahnarztpraxen) landwirtschaftlichen Bauten Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen der Gemeinden Bei rechtsgültig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen ist die Zuständigkeit im Schutzzonenreglement geregelt. In der Weiteren Grundwasserschutzzone (Zone S3) ist für die oben aufgeführten Objekte in der Regel die Gemeinde für die Bewilligung zuständig. Kanton Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Die AWEL-Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe ist zuständig für die Bewilligung von Versickerungen von Regen- und Sickerwasser: aus umweltrelevanten Betrieben aus gemeindeeigenen, umweltrelevanten Betrieben aus Spezialfällen. AWEL, Abteilung Gewässerschutz Die Sektion Siedlungsentwässerung des Gewässerschutzes ist zuständig für die Bewilligung bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser: bei übergeordneten Infrastrukturanlagen (Verbindungs-, Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen, Eisenbahnen, Flughäfen) in Grundwasserschutzzonen und in Grundwasserschutzarealen (mit Reglementen) im Bereich von belasteten Standorten und für für die Versickerung von verschmutztem Abwasser (Bsp.

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