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A. ist ein solcher Erwerb möglich.
allerdings setzt dann § 892 einen rechtsgeschäftlichen erwerb der vormerkung voraus. hier sagen nun die einen, dass die vormerkung nicht rechtsgeschäftlich erworben wird, sondern als akzessorisches sicherungsrecht automatisch kraft gesetzes gemäß § 401 bgb mit der forderung mitgeht. daher fehle es an der voraussetzung für den gutgläubigen zweiterwerb der vormerkung. Zweiterwerb einer Vormerkung, §§ 398, 401 BGB analog - Prüfungsschema - Jura Online. außerdem würde sich die übertragung der vormerkung, die immer mit der forderung mitgeht, außerhalb des grundbuchs vollziehen. eine abtretung nach § 398 bgb ist formlos möglich. die vormerkung wechselt automatisch zum neugläubiger und dieser muss nur das grundbuch berichtigen lassen, dass er nun inhaber der vormerkung ist. es gibt keinen rechtscheinsträger wie den besitz oder die eintragung, der einen gutgläubigen erwerb einer vormerkung legitimieren könnte. es fehlt an einem publizitätsakt, der sonst (übergabe bei beweglichen sachen § 932; eintragung bei rechten an grundstücken § 892) für den gutgläubigen erwerb erforderlich ist.
Prof. Dr. Stephan Lorenz Prof. Jörg Neuner Tutorium Sachenrecht Gutgläubiger Erwerb von Anwartschaftsrechten an beweglichen Sachen AnwartschaftsR: Die Rechtsstellung des Erwerbers, wenn bei einem mehraktigen Erwerbsvorgang bereits so viele Teilakte vollzogen sind, daß der endgültige Erwerb nicht mehr durch eine andere Person als den Erwerber vereitelt werden kann. Bsp. : Vorbehaltskäufer hat aufsch. Gutgläubiger zweiterwerb vormerkung fall. bed. Eigentum erworben (§§ 929, 455 I, 158 I), kann durch Zahlung des Kaufpreises Bedingungseintritt und damit Eigentumserwerb herbeiführen. Vor Zwischenverfügungen des Verkäufers/Eigentümers ist er nach § 161 geschützt. Charakter: Vorstufe zum Vollrecht bzw. "wesensgleiches minus" ( BGHZ 28, 16, 21), wird daher wie das Vollrecht übertragen, d. h. analog §§ 929 ff ( nicht §§ 413, 398). Beispiele: Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (aufschiebend bedingte Übereignung, § 455 I) Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers bei Sicherungsübereignung (auflösend bedingte Übereignung) * Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers bei bindender Auflassung und vom Erwerber beantragter Eintragung (§§ 925, 873 II) ** bzw. bei eingetragener Vormerkung ***.