2. Für die Ermittlung der nicht kodifizierten Teile der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) werden in der Literatur drei Methoden genannt: a) Nach der induktiven Methode werden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aus den Gepflogenheiten der Praxis "abgeleitet". b) Bei der deduktiven Methode wird der Versuch unternommen, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) allein aus Zwecken der Rechnungslegung zu ermitteln. So leitet die deduktive Methode, die nach herrschender Meinung die richtige ist, Verhaltensregeln aus den Gesetzen oder aus wissenschaftlich begründeten Theorien des Rechnungswesens ab. Sie ist ein "theoretisches Interpretations- und Findungsverfahren" im Gegensatz zur "Induktion aus der Anschauung der praktischen Übung ehrbarer Kaufleute" heraus. c) Eine Weiterentwicklung dieser beiden Methoden stellt die Hermeneutik dar. Sie versucht als ganzheitliche Methode, den unterschiedlichen Jahresabschlusszwecken gerecht zu werden. Die Anwendungsbereiche der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) können nach überwiegender Meinung unterschieden werden in Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (i.
Bilanzkontinuität: Die Bilanz muss immer auf dieselbe Art und Weise gegliedert werden ( Bilanzkontinuität). Bilanzidentität: Die Schlussbilanz des letzten Jahres und Eröffnungsbilanz des neuen Jahres müssen immer identisch sein. Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Liegen Verstöße gegen die GoB vor (z. B. fehlende Aufzeichnungen oder Falschbuchungen) kann das Finanzamt folgendermaßen vorgehen: Berichtigung der Fehler Berichtigung durch Teilschätzung Berichtigung durch Gesamtschätzung Für den Unternehmer kann dies – je nach Umfang der Verstöße – schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise ungünstige Schätzung der Besteuerungsgrundlage Entzug gewisser steuerlicher Vergünstigungen Steuerstrafverfahren
Ausführliche Definition im Online-Lexikon Begriff Quellen Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) i. e. S. Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) Folgen fehlender Ordnungsmäßigkeit Begriff bestimmte Regeln der Rechnungslegung. Sie bilden die allg. Grundlage für die handelsrechtliche Bilanzierung und sollen die mit der Erstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen verbundenen legislatorischen Zwecksetzungen gewährleisten. 1. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) haben im Gegensatz zu Rechnungslegungsstandards (z. B. Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS)) Rechtsnormcharakter, d. h. sie sind verbindlich anzuwenden, wenn Gesetzeslücken vorhanden sind, Zweifelsfragen bei der Gesetzesauslegung auftreten und eine Rechtsanpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse stattfinden muss. Insofern spricht man auch von einem unbestimmten Rechtsbegriff. Im HGB 1985 hat der Gesetzgeber erstmalig bestimmte Prinzipien, die seit langem als rechtsform- und größenunabhängige Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) anerkannt waren, einzeln kodifiziert.
Bei erheblichen formellen Mängeln, die das Wesen der Buchführung berühren, liegt keine ordnungsmäßige Buchführung vor (z. Fehlen notwendiger Aufzeichnungen des Tagebuchs, Kassenbuchs oder des Inventarbuchs, mangelnde Ausdruckbereitschaft bei Speicherbuchführung). Bei kleineren formellen Mängeln ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zu beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis nicht beeinflusst wird ( Buchführungspflicht). Bei materiellen Mängeln der Buchführung (z. Nichtbuchung oder Falschbuchung von Geschäftsvorfällen, Passivsalden im Kassenbuch) kann sich Folgendes ergeben: (1) Die Fehler in der Buchführung werden berichtigt; (2) das Buchführungsergebnis wird durch eine ergänzende Schätzung berichtigt; (3) das gesamte Ergebnis wird unter Verwendung der Buchführungsunterlagen geschätzt. Folgen fehlender Ordnungsmäßigkeit 1. Steuerlich: (1) Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; (2) Entzug derjenigen steuerlichen Vergünstigungen, die an das Vorliegen bestimmter Buchnachweise geknüpft sind; (3) Umkehrung der Beweislast; (4) Zwangsmittel, ggf.