Schenkung Wohnrecht 10 Jahresfrist

May 20, 2024, 8:41 am

Ebenso war eine Rückübertragungspflicht zugunsten der Erblasserin vereinbart, welches bei Verkauf oder Belastung des Grundstücks oder bei Insolvenz des Übernehmers entstehen sollte. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger machte geltend, ihm stehe gegen den Beklagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine Schenkung. Die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB ("10-Jahres-Frist") sei erst durch den Erbfall in Gang gesetzt worden, da aufgrund des vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts noch kein Leistungserfolg eingetreten sei. Die Erblasserin habe zudem ihre Rechtsstellung als Eigentümerin lediglich formal aufgegeben und dem Beklagten durch die vertragliche Gestaltung die Ausübung wesentlicher Eigentümerrechte untersagt. Schenkung wohnrecht 10-jahresfrist. Im Zentrum der Entscheidung des OLG Zweibrücken stand folglich die Frage, ob das Vorbehalten eines Wohnungsrechts und eines gesicherten Rückforderungsanspruchs in einem Übergabevertrag dazu führen kann, dass die Schenkung trotz der grundsätzlich über zehn Jahre wirkenden Abschmelzungsregel des § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.

  1. Lebzeitige Schenkung, Pflichtteil und die 10-Jahres-Frist

Lebzeitige Schenkung, Pflichtteil Und Die 10-Jahres-Frist

Erbe und Pflichtteilsberechtigte kennen sich schließlich in aller Regel bereits seit Jahrzehnten und sind sich nur in den seltensten Fällen wohl gesonnen. Grundsätzlich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend Erschwerend kommt hinzu, dass es für die Berechnung des Pflichtteils nicht alleine auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. Nach in § 2325 BGB niedergelegten Regeln sind vielmehr für die Bemessung des Pflichtteils auch Schenkungen relevant, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt hat. Lebzeitige Schenkung, Pflichtteil und die 10-Jahres-Frist. Solche Schenkungen führen in aller Regel zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch und erhöhen den Wert des Pflichtteils. Diese Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB gilt für Schenkungen des Erblassers dabei nicht ohne jede Ausnahme. Auch wenn es sich dem Gesetzestext nicht entnehmen lässt, gewähren die Gerichte in manchen Fällen auch dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB schon längst abgelaufen ist.

Zurück zur Übersicht In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das OLG Zweibrücken mit Urteil vom 01. 09. 2020 – Az. 5 U 50/19 nochmals zu der Frage ausgeführt, ob die sog. "10-Jahres-Frist" des § 2325 BGB bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts zu laufen beginnt oder nicht. Das OLG Zweibrücken hat in diesem Zusammenhang nochmals die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte bekräftigt. Im entschiedenen Fall machte der Kläger Pflichtteilergänzungsansprüche geltend. Der Beklagte ist der Sohn der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin, die außerdem zwei weitere Abkömmlinge hatte. Die Erblasserin hatte dem Beklagten mit notariellem Übergabevertrag Grundbesitz übertragen, an dessen 1. Obergeschoss der Beklagte bereits seit dem Jahr 1985 ein unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht innehatte. Die notariell erklärte Auflassung erfolgte am 15. September 2004. In dem Übergabevertrag behielt sich die Erblasserin an dem übertragenen Grundbesitz (nur) bezüglich der Wohnung im Erdgeschoss als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnungs-, Benutzungs- und Mitbenützungsrecht vor, wobei sich das Mitbenützungsrecht auch auf die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen erstreckte.

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