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July 6, 2024, 10:15 pm

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch bislang schon verpflichtet war, den Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung freizustellen (§ 629 Bürgerliches Gesetzbuch). Feste Vorgaben zu Zeit und Umfang sowie zur Vergütungspflicht während der Freistellung zur Stellensuche bestehen nach wie vor nicht. Ermöglichung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den vorgenannten Personenkreis.

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Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 04.

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Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Eine befristete Anstellung nach Ablauf des unbefristeten Vertrages wäre nur mit einem Sachgrund gemäß § 14 Absatz 1 TzBfG zulässig. Der ausdrücklich geäußerte Wunsch des Arbeitnehmers oder das aufgrund objektiver Anhaltspunkte zu schließende Interesse des Arbeitnehmers an der Befristung anstelle eines unbefristeten Vertrags kann die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, dies fällt unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG. Zudem ist die Situation aus meiner Sicht mit dem Regelbeispiel in § 14 Abs. Befristeter Arbeitsvertrag Kündigung | anwalt.de. 2 vergleichbar, da die Befristung hier ebenfalls dazu dienen soll, "den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern". Insofern halte ich einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag aufgrund eines bestehenden Sachgrundes für zulässig. In den Arbeitsvertrag sollte dann im Rahmen der Erläuterung des Befristungsgrundes konkret geschrieben werden, dass die Befristung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers nach dessen Eigenkündigung erfolgt, weil er das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen will, bereits auf der Suche nach einer Anschlussanstellung ist und hierfür lediglich zusätzliche Übergangszeit benötigt.

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Hier hieß es nämlich in dem For­mu­lar: "Während die­ser Zeit können bei­de Ver­trags­part­ner mit ei­ner Frist von ……………………… kündi­gen". Das Ar­beits­ge­richt Hal­le hielt die Kündi­gungs­schutz­kla­ge für be­gründet, das Lan­des­ar­beits­ge­richt Sach­sen-An­halt nicht ( Ur­teil vom 01. 06. 2010, 6 Sa 391/09). Kündigung eines befristeten vertrages durch den arbeitnehmer video. Auch das BAG ent­schied ge­gen die Kläge­rin. Denn in je­dem Fall soll­te nach dem Ver­trag nach Ab­lauf der Pro­be­zeit ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung mit der ge­setz­li­chen Kündi­gungs­frist möglich sein, so das BAG. Fa­zit: Enthält ein For­mu­lar­ar­beits­ver­trag die Re­ge­lung, dass für die or­dent­li­che Kündi­gung die ge­setz­li­che Kündi­gungs­frist gilt, ist ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung des Ver­trags möglich - trotz Be­fris­tung. Von dem Aus­schluss der Kündi­gungsmöglich­keit gemäß § 15 Abs. 3 Tz­B­fG kom­men Ar­beit­ge­ber da­mit leicht weg. Letzt­lich soll­te man es sich als Ar­beit­neh­mer gut über­le­gen, ob man ei­nem Zeit­ver­trag zu­stimmt, der zu­gleich Kündi­gungsmöglich­kei­ten vor­sieht.

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