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July 13, 2024, 4:25 am

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Die Klausel "Dach und Fach" ist nicht gesetzlich definiert. Gleichwohl hat er sich im Laufe der Zeit im Mietrecht etabliert und kann mittlerweile als Rechtsbegriff angesehen werden. Unter "Dach und Fach" versteht man die "äußere Hülle" eines Gebäudes. Dies beinhaltet die Dachflächen, die Fassade einschließlich der Außenseite der Fenster und der Eingangstür sowie die tragenden Teile eines Gebäudes (Pfeiler, Träger usw. ). In Gewerbemietverträgen sind "Dach und Fach-Klauseln" gebräuchlich. Regelmäßig sind sie so ausgestaltet, dass der Vermieter hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung von "Dach und Fach" zuständig ist und diese Aufgaben im Übrigen zum Pflichtenkreis des Mieters rechnen. David Gerginov publizierte unter anderem zum Thema Schuldenbremse und beschäftigt sich heute mit allen Fragen rund um Wirtschaft, Politik und Finanzen.

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Die Kosten werden im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. " … 6. Reparaturklausel "Dach und Fach" Die Instandhaltungspflicht des Vermieters für Dach und Fach kann formularmäßig nicht dem Mieter übertragen werden. … "Dem Vermieter obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung von Dach und Fach. Darunter fallen alle Arbeiten, wie Dach, Fassade, tragende Gebäudeteile, Leitunginstallationen und Mauerwerk. Sind die Schäden dem Mietgebrauch des Mieters (z. B. Werbung) oder seiner Risikosphäre zuzuordnen, trägt der Mieter die Kosten. " … 7. Triple-Net-Vereinbarungen In einer Triple-Net-Vereinbarung verpflichtet sich der Mieter, für die gesamte Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts verantwortlich zu sein und sämtliche Betriebskosten des Objekts zu tragen. Eine solche weitgehende Vertragsklausel kann nur individuell, nicht formularmäßig, vereinbart werden. Insbesondere ist der damit verbundene Kostenaufwand in der Miethöhe zu berücksichtigen. 8. Fachhandwerkerklausel Formularmäßige Klauseln, die den Mieter verpflichten, die Schönheitsreparaturen nur durch einen Handwerksfachbetrieb ausführen zu lassen, sind regelmäßig unwirksam.

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Der Begriff umfasst Reparaturen am Dach, an Fundamenten, Außenmauern und tragenden Wänden sowie den darin verlaufenden Rohrleitungen. Es bietet sich aber an, diese Definition auf das konkrete Mietobjekt anzupassen, um Klarheit zu schaffen. Weiterhin sind die Begriffe "single-net-Vertrag", "double-net-Vertrag" und "triple-net-Vertrag" gebräcuhclich. Die Begriffe unterscheiden nach der Mietstruktur, also welche Kosten auf den Mieter übertragen werden. Beim "single-net-Vertrag" trägt der Mieter, nur die zu bestimmenden Betriebskosten der Immobilie, beim "double-net-Vertrag" trägt er auch die Kosten der Instandhaltung und beim "triple-net-Vertrag" zusätzlich die Kosten der Instandsetzung im Sinne der Dach und Fach-Klausel.

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| 09. 07. 2018 11:15 | Preis: ***, 00 € | Vertragsrecht Beantwortet von Zusammenfassung: Übertragung von Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache auf den Mieter Seit Jahren habe ich ein Objekt an eine Firma gewerblich vermietet. Der Mietvertrag wurde sowohl von mir wie auch von der Gegenseite (vom Syndikus) rechtlich überprüft. Es wurden mehrfach Änderungen am Entwurf vorgenommen enthält folgende Klausel in der Anlage zum Mietvertrag, die individuell diskutiert und besprochen war: "Die Mieterin übernimmt im und am Gebäude alle innen und außen anfallenden erforderlichen Reparaturen, Umbauten, Anstriche, Renovierungs- und Wartungsarbeiten sach- und fachgerecht in eigener Verantwortung, auf eigene Kosten. " Nun beginnt nach 10 Jahren am Dachrand ein Balken zu Faulen wegen laufender Berührung mit Nässe vom Dach her. Er muß früher oder später ausgetauscht werden. Ich bin der Meinung das dies Sache der Mieterin ist. Von Mieterseite wird nun argumentiert: "Bei diesem Mangel handelt es sich um einen Dach - und Fachmangel, den wir in Ihrer Zuständigkeit sehen".

Dagegen kann der Mieter durch eine Individualvereinbarung weitgehend zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden, auch wenn dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters führt. [1] Bei einer ausgehandelten Individualvereinbarung kann nämlich davon ausgegangen werden, dass beide Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen in der Lage waren, ihre Interessen ausreichend zu wahren. [2] Eine Individualvereinbarung kann daher allenfalls unter den Voraussetzungen des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) als unwirksam angesehen werden. Erhaltungsaufwand in Miete einkalkuliert Gegen eine Individualvereinbarung, die den Mieter umfassend zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten verpflichtet, bestehen insbesondere keine Bedenken, wenn die Übernahme der Erhaltungspflicht in die Kalkulation der Miete eingeflossen ist. Dementsprechend ist auch eine Individualvereinbarung zulässig, wonach der Vermieter mit keinen Investitionen zum Erhalt bzw. der Wiederherstellung der Mietsache belastet werden soll.

v. 8. 10. 08 - XII ZR 84/06). Enthält der Mietvertrag sowohl eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur laufenden Renovierung nach einem Fristenplan als auch zusätzlich noch eine Endrenovierungspflicht, so führt diese Summierung zu einem Übermaß an Renovierungspflichten und damit auch für den gewerblichen Mieter zu einer unangemessenen Benachteiligung (sogenannter unzulässiger Summierungseffekt). Daraus folgt regelmäßig die Unwirksamkeit nicht nur der Formularklausel zur laufenden Renovierungspflicht, sondern auch der Regelung zur Endrenovierungspflicht (BGH v. 05, XII ZR 308/02). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Endrenovierungsklausel individualvertraglich vereinbart wurde (BGH v. 18. 3. 09, XII ZR 200/06), da im gewerblichen Mietrecht eine solche Summierung jedenfalls nur die Unwirksamkeit der Formularklausel, nicht jedoch der Individualabrede zur Folge haben könne. Zumindest durch Individualvereinbarung können im Geschäftsraummietverhältnis übrigens auch wesentlich kürzere Renovierungsfristen als die üblich turnusmäßigen vereinbart werden.

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