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July 13, 2024, 8:19 am
Bild: Haufe Online Redaktion Studiengebühren Mit einem neuen Erlass nimmt die Verwaltung endlich umfassend Stellung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber. Beachten Sie dies bei der Übernahme von Studiengebühren - experto.de. Die Verwaltung unterscheidet dabei zwischen den Fallgruppen berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, berufsbegleitendes Studium im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Fallgruppe 1 Hinsichtlich des Studiums im Rahmen der Ausbildung gelten weitgehend die bereits seit einigen Jahren praktizierten Grundsätze: Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt und es liegt kein Arbeitslohn vor Werden die Studiengebühren vom Arbeitnehmer geschuldet müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Arbeitslohn verneint wird: Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studien­gebühren verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung der übernommenen Kosten fordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss verlässt.
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Lösung Das eingangs beschriebene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird im Regelfall dazu führen, dass die vom Arbeitgeber bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen getragenen Studienkosten als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung). Bei der infrage stehenden Bildungsmaßnahme handelt es sich nämlich nicht um die "Erstausbildung" des Beschäftigten, die "berufliche Veranlassung" erfordert nur einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit, und die Erfüllung der Voraussetzungen der erwähnten Richtlinienstelle setzt lediglich voraus, dass die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden soll (vgl. Übernahme studiengebühren durch arbeitgeber. R 19. 7 Abs. 2 Satz 1 LStR). Praxishinweise: Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studien-/Lehrgangsgebühren ist. Werden die Studiengebühren allerdings vom Arbeitnehmer geschuldet, so setzt ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme zukünftig entstehender Studiengebühren schriftlich zugesagt hat (R 19.

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Das heißt: Auch hier bleiben durch den Arbeitgeber getragene Kosten im Falle eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses steuer- und abgabefrei (R 19. 7 Abs. 1 LStR). Das ist dann der Fall, wenn das Studium als Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme die Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers erhöht (BMF 13. Studiengebühren bei Arbeitgeberwechsel. 2, R 19. In dieser zweiten Fallkonstellation spielt es weder eine Rolle, wer die Studienkosten schuldet, noch kommt es auf eine Rückforderungsklausel an (BMF 13. und 2. Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Arbeitgeber die (direkte oder indirekte) Übernahme der Kosten vor Studienbeginn vertraglich fixiert. Wird durch die Fortbildungsmaßnahme die Einsetzbarkeit beim Arbeitgeber nicht verbessert, führen von ihm getragene Studienkosten zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer allerdings die übernommenen und versteuerten Kosten als Werbungskosten bei seiner Einkommensteuererklärung absetzen (R 19. 2 S. 6, 7 LStR).

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23. 07. 2012 ·Fachbeitrag ·Steuerbefreiung von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut | Arbeitnehmer können Bildungsaufwendungen nicht immer voll von der Steuer absetzen, insbesondere wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Hier wurde die erfreuliche Rechtsprechung des BFH vom 28. 7. 11 leider vom Gesetzgeber rückwirkend ausgehebelt (siehe GStB 12, 2 ff. Übernahme studiengebuehren durch arbeitgeber . ). Umso mehr hat die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber an Bedeutung gewonnen. Hier liegt zumindest dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung im "überwiegend betrieblichen Interesse" erfolgt. Wann ein berufsbegleitendes Studium insoweit begünstigt ist, regelt die Finanzverwaltung in einem aktuellen Erlass ( BMF 13. 4. 12, IV C 5 - S 2332/07/0001). | 1. Berufsbegleitendes Studium als Teil der Berufsausbildung In der Regel kommt es nur dann zur Übernahme von Studienkosten durch einen Arbeitgeber, wenn das Studium im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet wird. In der Praxis kommt das am häufigsten bei Ausbildungsdienstverhältnissen vor (R 9.

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