Bimschg Genehmigung Windkraftanlage – Lübecker Straße Bremen - Die Straße Lübecker Straße Im Stadtplan Bremen

July 10, 2024, 10:00 am

Reichweite der Genehmigungsbedürftigkeit: Nach § 1 II Nr. 1 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind. Aber auch für Nebeneinrichtungen kann das Genehmigungserfordernis nach § 1 II Nr. 2 gelten, wenn ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und eine Bedeutung u. a. für das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen besteht. Auch gemeinsame Anlagen sind nach § I III S. 1 erfasst. Windenergie: Anlagengenehmigung | Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen | Umweltinformation | Umwelt | Leben in der Region Hannover. Das Merkmal des räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs wird in § 1 III S. 2 definiert. Auszughafte Aufzählung von genehmigungsbedürftigen Anlagen: Bergbauanlagen, Windenergieanlagen, Steinbrüche, Hüttenwerke, Chemie- und Pharmaindustrie, Ölraffinerien, Mastanlagen, Abfallbeseitigung Die Art des Genehmigungsverfahrens: § 6 BImSchG enthält ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Als Genehmigungsverfahren kommt ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV und ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG in Betracht.

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Die öffentliche Bekanntmachung ist in § 10 Abs. 8 BImSchG geregelt. Sie bewirkt unter Berücksichtigung einer gleichzeitigen zweiwöchigen Auslegung die Bekanntgabe einer Genehmigung gegenüber der Öffentlichkeit mit der Folge, dass nach der Auslegung die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (§ 10 Abs. 8 S. 5 BImSchG). Im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG sind gem. § 19 Abs. 2 BImSchG u. a. die Vorschriften des § 10 Abs. 8 BImSchG (also die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung) allerdings gerade nicht anwendbar. Grundlage für die öffentliche Bekanntmachung im vereinfachten Genehmigungsverfahren Gleichwohl ermöglicht auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren § 21a Abs. 1, 2. Alt der 9. BImSchV die Beantragung einer öffentlichen Bekanntmachung durch den Antragsteller. Windenergie: WEA-Baugenehmigung. Über die Wirkung einer solchen öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag schweigt die Vorschrift indessen ebenso, wie § 19 BImSchG. Offene Fragen Es stellte sich also die Frage, ob angesichts des klaren Ausschlusses von § 10 Abs. 8 BImSchG im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, der öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag nach § 21a Abs. BImSchV dieselbe Bekanntgabewirkung ("Bekanntgabefiktion") zukommen kann.

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Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat ein wichtiges Signal in der Diskussion zum Thema freiwillige öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungen gesetzt. Er hat entschieden, dass eine auf Antrag erfolgte öffentliche Bekanntmachung eines im vereinfachten Verfahren erteilten Genehmigungsbescheids die Bekanntgabefiktion auslöst und damit den regulären Fristlauf für Widersprüche in Gang setzt. Sachverhalt Gegenstand der Entscheidung war ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid vom 14. 12. 2016 für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windenergieanlagen. Dieser Genehmigungsbescheid war im sog. "vereinfachten Genehmigungsverfahren" nach § 19 BImSchG ergangen und – auf Antrag gemäß § 21a Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV – am 13. 03. 2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Am 11. 2017 hatte eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gegen die Genehmigung Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig stellte sie einen Eilantrag gem. §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht.

© XtravaganT / Immission Die Zulassung von Windenergieanlagen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Betreiberpflichten erfüllt werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das BImSchG unterscheidet zwischen vereinfachtem und förmlichem Genehmigungsverfahren. Der maßgebliche Unterschied zwischen den Verfahrensarten ist die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren. Welche Verfahrensart zu Tragen kommt richtet sich nach der 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) und danach, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Im förmlichen Verfahren werden die Antragsunterlagen nach vorheriger Bekanntmachung zur Einsichtnahme für interessierte Personen öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung und einer anschließenden Frist können Anregungen und Bedenken, sogenannte Einwendungen, zu dem Vorhaben vorgetragen werden.

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